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Satzung 


SATZUNG des Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Interessen der Mieter zu vertreten und zu fördern.

2. Zu diesem Zweck ist er berechtigt und verpflichtet, die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen vorzunehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder Mieter oder Pächter werden. Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist.

2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 4 Aufnahme, Austritt, Erlöschen

1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über diesen entscheidet der Vorstand (§ 26 BGB). Die Mitgliedskarte und die Satzung bleiben Eigentum des Vereins.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den freiwilligen Austritt
b) mit dem Tod des Mitglieds
c) mit Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein

3. Der freiwillige Austritt muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum Ende des auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres zulässig, sofern der Beitrag für 2 volle Jahre entrichtet ist. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. September des Jahres auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

4. Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn die Anschrift des Mitglieds nach wiederholten Anschreiben unbekannt bleibt und auch nicht durch Anfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt.

2. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

4. Lässt das Mitglied die Monatsfrist verstreichen, endet die Mitgliedschaft, ansonsten endet sie mit einem bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung. Ab dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Berufung bzw. den Ablauf der Berufungsfrist ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, folgende Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:

a) kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten
b) Fertigung von Schreiben und Eingaben an Vermieter und Behörden in Miet- und Wohnungsangelegenheiten des Mitglieds.

2. Aus der Gewährung von Rechtsauskünften oder der Fertigung von Schreiben und Eingaben durch den Verein oder dessen Beauftragte stehen den Mitgliedern nur dann Haftpflichtansprüche gegenüber dem Verein zu, wenn grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird.

3. Es besteht kein Anspruch auf Kostendeckung für Mietstreitigkeiten des einzelnen Mitglieds vor Gericht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zu Anfang des Kalenderjahres, in dem der Beitritt erklärt wird. Bei der Aufnahme ist neben der Aufnahmegebühr ein Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu entrichten.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie kann sie mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr ändern. Die Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung hat außerdem das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

3. Ehegatten und Kinder verstorbener Mitglieder sowie Personen, die von auswärts zuziehen und an ihrem bisherigen Wohnsitz bereits einem Mieterverein angehörten, haben bei alsbaldigem Eintritt keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 8 Vorstand und Beirat

1. Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

2. Es wird ein Beirat gebildet.

§ 9 Satzungsmäßiger Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.

2. Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand nach § 26 BGB zur Entscheidung vorbehalten sind.

3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.

4. Ein ordnungsgemäß gewählter Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (§ 26 BGB)

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.

3. Der Unterstützung des Vorstands dient ein Vereinsbeirat. Er besteht aus fünf vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und soll zu allen wichtigen Beratungen des Vorstandes eingeladen werden.

Für die Amtsdauer und die Wahl gelten die Vorschriften des Vorstandes entsprechend (§ 9 Abs. 3).

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem zum Vorstand gehörenden Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Bekanntmachung in der AUGSBURGER ALLGEMEINE -Ausgabe Nord- einberufen. Mitglieder, die persönliche Ladung wünschen, werden auf Antrag durch die Post benachrichtigt.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl des Beirats
f) die Wahl der Rechnungsprüfer
g) Beschluss über Satzungsänderung
h) Kündigung der Mitgliedschaft beim Landesverband bayerischer Mietervereine
i) Beschluss über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Verhinderungsfall von einem weiteren Vorstandsmitglied oder Beiratsmitglied, geleitet.

4. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich innerhalb des 1. Kalenderhalbjahres stattfinden.

§ 12 Anträge und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgeschlossen.

2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung, auf Kündigung der Mitgliedschaft beim Landesverband bayerischer Mietervereine und auf Auflösung. Hierzu ist Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Über den Gang der Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wählbarkeit

1. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und mindestens seit fünf Jahren Mitglied des Vereins sind.

2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

3. Kein Mitglied kann gleichzeitig mehrere Wahlämter (Vorstand, Kassenprüfer, Beirat etc.) ausüben. Die Ausübung eines Wahlamtes neben einem Anstellungsverhältnis oder einer sonstigen entgeltlichen Tätigkeit für den Verein ist zulässig.

§ 14 Rechnungsprüfer

1. Gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft und für die gleiche Wahldauer sind drei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet, mindestens in jedem Kalenderhalbjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung bei der Vorstandschaft eingereicht werden.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Das Vermögen des Vereins fällt dem Landesverband bayerischer Mietervereine mit der Auflage zu, es einem innerhalb eines Jahres nach der Auflösung wieder errichteten Mieterverein, der Mitglied des Landesverbandes geworden ist, zu übergeben.

§ 16 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde am 14. 7.1994 und am 4. 9.1997 errichtet. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen.

Augsburg, den 10. 4.1998

Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.
Thomas Weiand, Vorsitzender