Mieter mĂŒssen FunkablesegerĂ€te akzeptieren
Der BGH hat in dieser Entscheidung einen Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten AblesegerĂ€ten bejaht. Im Rahmen eines Regelaustausches wollte der Vermieter die bisherigen Heiz-kostenverteiler durch neue Funk-VerbrauchserfassungsgerĂ€te ersetzen. Der BGH vertritt die Ansicht, dass die hierfĂŒr maĂgebliche Vorschrift fĂŒr WĂ€rme- und WarmwasserzĂ€hler des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung nicht nur die Erstausstattung der MietrĂ€ume mit HeizkostenerfassungsgerĂ€ten erfasse und den Austausch unbrauchbar gewordener GerĂ€te, sondern auch fĂŒr den Austausch noch funktionstĂŒchtiger MessgerĂ€te durch modernere Systeme gelte. Hingegen ergebe sich der Duldungsanspruch fĂŒr den Einbau eines funkbasierenden KaltwasserzĂ€hlers aus § 554 Abs. 2 BGB. Es stelle eine Wohnwertverbesserung dar, wenn zum Zwecke der Ablesung die Wohnung nicht mehr betreten werden mĂŒsse. Zur Kostenfrage Ă€uĂerte sich der BGH in dieser Entscheidung nicht, da dieser Punkt ĂŒberhaupt nicht angesprochen wurde.
BGH Urt. v. 29.09.2011 â Az. VIII ZR 326/10
Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ohne Sicherheitszuschlag
In diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Vermieter bei der Anpassung von Betriebskosten-vorauszahlungen keinen pauschalen â also abstrakten â Sicherheitszuschlag fĂŒr von Ihm kĂŒnftig erwartende Betriebskosten vornehmen dĂŒrfe. Vielmehr stellt der Senat klar, dass die Anpassungs-vorschrift des § 560 Abs. 4 BGB auf die letzte Betriebskostenabrechnung abstelle, der die tatsĂ€chlich entstandenen Kosten zugrunde liegen. Daher könne nur eine konkret zu erwartende Kostensteigerung bei der Anpassung berĂŒcksichtigt werden. Ein allgemeiner âSicherheitszuschlag von 10%â gebe es hin-gegen nicht.
BGH Urt. v. 28.09.2011 â VIII ZR 294/10
Mieter â Tipp
Die Heizperiode hat begonnen. WĂ€hrend dieser Zeit muss der Vermieter dafĂŒr Sorge tragen, dass die zentrale Heizanlage so eingestellt ist, dass in der Wohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20-22 ° C erreicht wird. Dies entspricht auch der DIN 4701. In BĂ€dern muss es sogar 24° C warm sein. Diese Temperaturen mĂŒssen vom Vermieter nicht rund um die Uhr gewĂ€hrt werden. Zur Nachtzeit (etwa zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) dĂŒrfen die Temperaturen auf ca. 17 -18 Grad gesenkt werden. Allerdings muss gewĂ€hrleistet sein, dass die DIN Temperatur innerhalb kurzer Zeit wieder erreicht ist. Werden diese Mindesttemperaturen nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor und kann der Mieter die Miete angemessen mindern.
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