Aktuelles

Mieterverein Augsburg unterstützt die Kampagne Mietenstopp

Vorsitzender Rechtsanwalt Thomas Weiand nimmt an Demo für besseren Mieterschutz vor dem Justizministerium in Berlin teil.

Aktivisten der Kampagne Mietenstopp protestieren mit einer Kundgebung vor dem Bundesjustizministerium unter dem Motto “Wo hakt es? – Tut es jetzt – Wohngemeinnützigkeit, Vorkaufsrecht und Mietpreisbremse”: “Eigentlich sind die vor zwei Jahren im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen im Mietrecht einfach umzusetzen – doch ist nichts passiert. Deswegen bietet die Kampagne Mietenstopp dem zuständigen Justizminister Marco Buschmann (FDP) nun ihre Hilfe an: Rund 20 Jurist*innen haben am Freitag, 8. Dezember, ab 11 Uhr vor dem Justizministerium in Roben ihre „Gesetzesschmiede“ beziehen. Konkret umsetzen muss das Justizministerium das Herabsetzen der sogenannten Kappungsgrenze in angespannten Wohnungsmärkten von 15 Prozent auf 11 Prozent. Zweiter Punkt: Die Mietpreisbremse soll laut Koalitionsvertrag bis ins Jahr 2029 verlängert werden.

Link zur Kampagne

Link zum Mieterbund

Volksbegehren #6JahreMietenstopp: Jetzt unterschreiben!

Volksbegehren #6JahreMietenstopp: Jetzt startet das Unterschriftensammeln unter www.mietenstopp.de

Bayerns Bürger können aktiv werden – und beim Volksbegehren #6JahreMietenstopp ihre Stimme für faire Mieten im Freistaat erheben. Ein breites Bündnis an Unterstützern sammelt Unterschriften – sammeln auch Sie!

25.000 Unterzeichner müssen zusammenkommen, dann entscheidet das Innenministerium über die Zulassung des Begehrens. Bei grünem Licht geht’s anschließend in der nächsten Phase in Bayerns Rathäuser.

Der Gesetzesentwurf zum Volksbegehren #6JahrenMietenstopp sieht vor, Mieterhöhungen in 162 bayerischen Städten und Gemeinden bei laufenden Mietverhältnissen sechs Jahre lang zu unterbinden. Auch bei Staffel- und Indexmietverträgen werden die Mieten eingefroren. Eine Regelung soll sozial verantwortlichen Vermietern entgegenkommen: Eine Erhöhung der Miete ist bis zu einem Betrag von 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Wer derzeit sehr wenig Miete verlangt, soll einen finanziellen Spielraum haben, um nicht in Bedrängnis zu kommen.

Vom Gesetz ausgeschlossen sind Mieten in Neubauten (ab 1. Januar 2017), da Investitionen nicht gebremst werden sollen. Bei Wiedervermietungen soll nach dem Gesetzesentwurf maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen, das Gleiche gilt für Modernisierungs-Mieterhöhungen. Verstöße gegen das Mietenstopp-Gesetz sollen mit bis zu 500.000 Euro bestraft werden können.

Unterschriftenlisten können alle Mietenstopperinnen und Mietenstopper über die Homepage des Volksbegehrens www.mietenstopp.de bestellen. Oder beim DMB Mieterverein München und auch bei den Unterstützern vor Ort unterschreiben.

Stichwort Volksbegehren/Volksentscheid:
Um ein Volksbegehren beantragen zu können, sind 25.000 gültige Unterschriften nötig (= Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens). Lässt das Innenministerium das Volksbegehren zu, müssen sich innerhalb von 14 Tagen zehn Prozent der bayerischen Wahlbevölkerung in den Rathäusern eintragen. Es werden also etwa eine Million Unterschriften benötigt (= eigentliches Volksbegehren). Der Landtag kann den Gesetzesentwurf annehmen oder nicht. Nimmt er ihn nicht an, kommt es zum Volksentscheid.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen gerne:
Volksbegehren #6JahreMietenstopp / Pressestelle des DMB Mieterverein München, 089/55 21 43-17 oder 0162/257 66 27, presse@mietenstopp.de

Die wichtigsten Forderungen des Volksbegehrens im Überblick:
·Sechs Jahre lang keine Mieterhöhungen bei laufenden Mietverhältnissen – auch bei Staffel- und Indexmietverträgen
·Ausgenommen sind Mieten in Neubauten, da Investitionen nicht gebremst werden sollen
·Bei Wiedervermietungen und nach Modernisierungen soll maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen
·Spielraum für faire Vermieter: Mieterhöhung bis 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich

Die Hauptunterstützer des Volksbegehrens:
DMB Mieterverein München, Deutscher Mieterbund (DMB) Landesverband Bayern*, München SPD, Bayern SPD, DGB Region München**, Die LINKE Landesverband Bayern, Die LINKE München, #ausspekuliert
*mit: DMB Mieterverein Erding und Umgebung e.V., Mieterverein Würzburg und Umgebung e.V., Mieterschutzverein Garching-Hochbrück e.V., Mieterverein Forchheim e.V., Mieterverein Passau e.V., DMB Mieterverein Ingolstadt und Umgebung e.V., Deutscher Mieterbund Nürnberg und Umgebung e.V., DMB Mieterverein Lindau und Umgebung e.V., Mieterverein Dachau und Umgebung e.V., Mieterverein Kaufbeuren und Umgebung e.V., Mieterverein Schwandorf und Umgebung e.V., Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e.V., Mieterbund Regensburg e.V., Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V., Mieterverein Freising e.V.
**mit: IG BAU, IG BCE, EVG, GEW, IGM, NGG, GdP, ver.di

Weitere Unterstützer und Informationen finden Sie unter www.mietenstopp.de
Die Grünen Bayern und München, Sozialverband VdK Bayern, ÖDP Bayern, Mieterbeirat München, Kreisjugendring München-Stadt, mut, Volt Europa, Condrobs München, Forum für nachhaltige Wirtschaft, SoVD (Sozialverband Deutschland) Landesverband Bayern, Paritätischer Wohlfahrtsverband Bezirksverband Oberbayern, Biomarkt Stemmerhof, GLS Bank, Pigture

 

Newsletter Februar 2018: Neues BGH-Urteil

Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen unwirksam

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Vermieter die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte 6-monatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietwohnung mittels einer Formularklausel (AGB) im Mietvertrag verlängern kann. Im vorliegenden Fall verklagte der Vermieter den Mieter nach 10 Monaten, nachdem er die Wohnung vom Mieter zurück erhielt, auf Schadensersatz in Höhe von rund 16.000€. Der Mieter berief sich auf Verjährung. Der Vermieter hielt dieser Einrede eine Bestimmung aus dem zugrundeliegenden Mietvertrag entgegen, nach welcher Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache (ebenso wie Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder Gestattung der Wegnahme von Einrichtungen) erst in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren würden. Der BGH entschied, eine derartige Vertragsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie erschwere den Eintritt der Verjährung in zweifacher Hinsicht. Zum einen werde die Verjährungsfrist von 6 auf 12 Monate verdoppelt. Zum anderen verändere die Klausel zusätzlich den Beginn des Fristlaufs, indem sie nicht auf den Zeitpunkt des Rückerhalts der Wohnung, sondern auf das (rechtliche) Mietvertragsende abstellt. Beide Regelungsinhalte seien mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 548 BGB nicht zu verein-baren. Letztlich sei die in dieser Vorschrift geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters durch die berechtigten Interessen des Mieters an einer schnellen Klärung nach Rückgabe der Mietsache, ob noch etwaige Ersatzansprüche des Vermieters bestehen oder nicht, begründet. Der Mieter habe nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter keinen Zugriff mehr und könne ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Demgegenüber habe der Vermieter mit der vom Gesetz vorgesehenen Frist von 6 Monaten ausreichend Zeit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm gegenüber dem Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen.

BGH Urt. v. 08.11.2017, Az. VIII ZR 13/17

Mieter-Tipp
Heiz- und Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter zugehen. Werden diese Kosten kalenderjährlich abgerechnet, hätte die Jahresabrechnung für 2016 dem Mieter spätestens am 31.12.2017 zugehen müssen. Erhält der Mieter hingegen die Abrechnung erst 2018, so kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr aus der Jahresabrechnung 2016 verlangen. Häufig kommt es vor, dass bei der Übersendung der Jahresbetriebskostenabrechnung die gesonderte Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser (z.B. von Brunata, Techem u.a. erstellt), nicht mitgeschickt wurde, also fehlt. In derartigen Fällen ist die Betriebskostenabrechnung unvollständig, auch wenn die Heiz-/Warmwasserkosten als Gesamtbetrag in der Kostenaufstellung der Betriebskosten angegeben werden. Die gesamte Abrechnung leidet an einem wesentlichen Fehler. Solche (unvollständigen) Abrechnungen, auch wenn Sie noch am Silvestertag zugegangen sind, führen ebenfalls nicht zu einer Nachzahlungsverpflichtung des Mieters und können auch durch spätere Nachreichung der fehlenden (gesondert erstellten) Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung nicht mehr geheilt werden.

Artikel als PDF herunterladen:Newsletter Februar 2018

Newsletter Januar 2018: Neues BGH-Urteil

Keine Duldungspflicht von Modernisierungen bei grundlegender Veränderung der Mietsache

In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit dem Umfang von Modernisierungsmaßnahmen auseinandergesetzt. Im konkreten Fall beabsichtigte der Vermieter umfangreiche bauliche Maßnahmen durchzuführen. Diese umfassten im Wesentlichen die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte, den Austausch von Fenster und Türen, den Einbau leistungsfähiger Elektrostränge im Bereich des Schornsteins, die Verlegung von Leitungen unter Putz, die Veränderung des Zuschnitts der Wohnräume und des Bads, die Entfernung der Heizung und den Einbau einer neuen Gasetagenheizung, den Ausbau der Sanitärobjekte im Bad und den Einbau einer neuen Badewanne und Dusche, eine neue Verfliesung des Bodens und der Herstellung von Spül-/Waschmaschinenanschlüssen, die Errichtung eines Wintergartens mit Durchbruch zur neu entstehenden Wohnküche, die Entfernung der Drempelwände, den Ausbau des Spitzbogens über dem Obergeschoss, die Herstellung einer Terrasse, die Herausnahme des Bodens im Hauswirtschaftsraum, die Tieferlegung des Bodenniveaus, die Einbringung einer neuen Treppe sowie Instandsetzungsmaßnahmen an den Fenster, der Klingel- und Schließanlage, der Innentüren, an den Kaltwasserleitungen , der Treppe zum Obergeschoss und an dem Abwasseranschluss. Die Kaltmiete sollte sich infolge der Maßnahmen von 463,62€ auf 2.149,49€ monatlich erhöhen; die Maßnahmen sollten ca. 14 Wochen dauern. Der BGH stellte klar, dass sich eine Modernisierungsmaßnahme dadurch auszeichne, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgehe, andererseits aber die Mietsache nicht so verändere, dass etwas Neues entstehe. Die beabsichtigte und auf 9 ½ eng beschriebenen Seiten aufgeführten „Modernisierungsmaßnahmen“ (hier: Hinzufügung neuer Räume – Wintergarten, Ausbau des Spitzbodens – unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bades; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda), seien jedoch so weitreichend, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde und daher keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Nr.4 oder Nr.5 BGB darstelle. Die betroffenen Mieter mussten daher zu Recht diese Maßnahmen nicht dulden.

BGH Urt. v. 21.11.2017, Az. VIII ZR 28/17

Mieter-Info

Der Mietspiegel für Augsburg ist seit 01.12.2017 in Kraft. Danach beträgt die durchschnittliche ortsübliche Nettomiete unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) in der Stadt Augsburg 7,27€/qm. Die Grundlage des Mietspiegels bildet die Tabelle 1, die die Basismiete einer durchschnittlichen Wohnung (Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, Baujahr 1980-1995, ausgestattet mit Zentralheizung, zentraler Warmwasserversorgung, Doppelverglasung/Zweifachverglasung, Bad mit WC und mittlerer Wohnlage) widerspiegelt. Die Tabellen 2 -6 konkretisieren diese Basismiete mit Zu- und Abschlägen je nach Besonderheiten bei Gebäudeart, Wohnungsausstattung, Baujahr, Modernisierungsgrad und Wohnlage. Mitglieder können den Mietspiegel als Broschüre in unserer Geschäftsstelle abholen oder auf der Internetseite der Stadt Augsburg herunterladen unter www.augsburg.de/Mietspiegel.

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Augsburger Mietspiegel in Kraft

Der Augsburger Stadtrat hat am 30.11.2017 den nachfolgenden Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 1 BGB anerkannt. Der Mietspiegel wurde am 15.12.2017 im Augsburger Amtsblatt (Nummer 50, S. 395-401) veröffentlich und ist ab 01.12.2017 gültig.

Der Mietspiegel liegt als Broschüre zur Abholung in unserer Geschäftsstelle aus und kann auch online eingesehen werden. Daneben steht im Internet auch ein Online-Berechnungsmodul zur Verfügung.

http://www.augsburg.de/mietspiegel

http://online-mietspiegel.de/augsburg/

Mietspiegel als Broschüre (PDF)