Satzung

des Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere von Mietern, Pächtern und sonstigen Wohnberechtigten in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu vertreten und zu fördern.
  2. Zu diesem Zweck ist er berechtigt und verpflichtet, die ihm erforderlich scheinenden Maßnahmen vorzunehmen, insbesondere
    • für eine soziale und ökologische Wohnungspolitik einzutreten,
    • sich für die Verwirklichung sozialer Wohnungswirtschaft sowie
    • die Verbesserung der Wohnverhältnisse einzusetzen,
    • seine Mitglieder vor wirksamen und unzumutbaren Vertragsbedingungen zu schützen,
    • auf die Gesetzgebung und öffentliche Meinung zur Wahrung und Verbesserung des sozialen Miet- und Wohnrechts einzuwirken,
    • entsprechende Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, Mitglieder gegenüber Vermietern, Verwaltern, Dritten und Behörden in Wohn- und Mietangelegenheiten zu beraten und zu vertreten.
  3. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Mieter, Pächter und Wohnrechtsinhaber werden, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann auch eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet werden für Partner-, Förder- und Ehrenmitglieder.
    a) Ehegatten, Lebenspartner oder eine andere mit einem ordentlichen Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung des ordentlichen Mitglieds für die Dauer des gemeinsamen Hausstands eine beitragsfreie Mitgliedschaft beantragen. Die Partnermitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden. Die Beendigung der Gemeinschaft bzw. die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist unverzüglich und schriftlich dem Verein mitzuteilen. Die Partnermitgliedschaft endet mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder der Beendigung der Mitgliedschaft des in Ziffer 1 genannten ordentlichen Mitglieds. Auf Antrag kann die Partnermitgliedschaft in eine ordentliche beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt werden. Diese Regelungen gelten nicht für Wohngemeinschaften.
    b) Fördermitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins fördern will und dessen Satzung und Beschlüsse anerkennt. Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Das Fördermitglied hat keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins, insbesondere nicht auf Rechtsberatung.
    c) Für besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft im Verein verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
    Die außerordentlichen Mitglieder sind auch stimmberechtigt und wählbar.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft erfolgt der Beitritt in den Verein durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung, die der Annahme durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf. Der Beitritt ist vollzogen, wenn das Beitrittsgesuch durch den geschäftsführenden Vorstand angenommen ist. Im Zweifel ist mit der Aushändigung/Übersendung des im Eigentum des Vereins verbleibenden Mitgliedsausweises der Beitritt in den Verein erfolgt.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar. Im Falle von § 4 Abs. 1 Satz 3 kann der geschäftsführende Vorstand die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils zu Anfang des Kalenderjahres, in dem der Beitritt erklärt wird.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche wie außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Vereinswechsel in einen anderen DMB angeschlossenen Mieterverein oder Tod.
  2. Partnermitgliedschaften enden darüber hinaus nach den in dieser Satzung vorgesehenen besonderen Regelungen.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch schriftliche Verzichtserklärung des Geehrten und bei Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Vereinsämter des bisherigen Mitglieds sowie eine etwaige Ehrenmitgliedschaft.
  5. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Endet die Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres, bleibt das Mitglied gleichwohl zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags verpflichtet.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum Ende des auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres zulässig, sofern der Beitrag für 2 volle Jahre entrichtet ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 30. September des Jahres auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§ 7 Streichung von der Mitgliederliste

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist
    b) das Mitglied unbekannt verzogen ist.
  2. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 8 Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
    Lässt das Mitglied die Monatsfrist verstreichen, endet die Mitgliedschaft, ansonsten endet sie mit einem bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Über den Ausschluss eines amtierenden Vorstandsmitgliedes entscheidet auf Antrag des restlichen Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem auszuschließenden Vorstandsmitglied mit den ihn stützenden Gründen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Dem Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, gibt es lediglich eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese vor Beschlussfassung zu verlesen.
  5. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.

§ 9 Entlassung aus der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn das Mitglied in den Einzugsbereich eines anderen Metervereins zieht, der dem Deutschen Mieterbund angehört, und dort nachweisbar eine Mitgliedschaft begründet.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt, folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:
    a) Kostenlose Beratung und Auskunft in allen dem Satzungszweck (vgl. § 2) entsprechenden wohnungsrechtlichen Angelegenheiten,
    b) die Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Schriftverkehrs mit Ausnahme von Mietstreitigkeiten von Mietern untereinander.
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb bestimmter Frist.
  3. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand eine Gebührenordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Kostendeckung und Vertretung des einzelnen Mitglieds in Miet- und Wohnungsstreitigkeiten vor Gericht sowie in Schlichtungsverfahren vor anerkannten Gütestellen.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

  1. Bei Eintritt ist neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt. Dieser kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage bis zur Höhe des 10-fachen Jahresbeitrages beschließen.
  2. Die Jahresbeiträge sind im Voraus am Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar eines Jahres, zur Zahlung fällig.
  3. Der Vorstand erlässt eine Beitrags- und Gebührenordnung, in der die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, Entgelte, Gebühren und Kostenerstattungen geregelt sind. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Personengruppen zu gewähren. Eine Änderung der Beitragsordnung kann nicht rückwirkend erfolgen.
  4. In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
  5. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 12 Vorstand und Beirat

  1. Organe der Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
  2. Es wird ein Beirat gebildet.

§ 13 Satzungsmäßiger Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitgliedern:
    – dem Vorsitzenden,
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schriftführer
    – und dem Kassenführer.
  2. Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand nach § 26 BGB zur Entscheidung vorbehalten sind.
  3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
  4. Ein ordnungsgemäß gewählter Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten beruht. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und Dritter freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder eines sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche entweder abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (§ 26 BGB)

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
  2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder hauptamtlichen Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.
  3. Der Unterstützung des Vorstands dient ein Vereinsbeirat. Er besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und soll zu allen wichtigen Beratungen des Vorstandes eingeladen werden. Für die Amtsdauer und die Wahl gelten die Vorschriften des Vorstandes entsprechend (§ 13 Abs. 3).

§ 15 Haftung

  1. Aus der Gewährung von Rechtsauskünften oder der Fertigstellung von Schreiben und Eingaben durch den Verein oder dessen Beauftragten stehen dem Mitglied nur dann Haftpflichtansprüche gegenüber dem Verein zu, wenn grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird.
  2. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist grundsätzlich Sache des Mitgliedes, es sei denn, der Verein hat die Fristenkontrolle im Einzelfall von dem Mitglied übernommen und gegenüber dem Mitglied schriftlich bestätigt.

§ 16 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem zum Vorstand gehörenden Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Bekanntmachung in der AUGSBURGER ALLGEMEINE – Ausgabe Nord – einberufen. Mitglieder, die persönliche Ladung wünschen, werden auf Antrag durch die Post benachrichtigt.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    b) die Genehmigung des Jahresabschlusses
    c) die Entlastung des Vorstandes
    d) die Wahl des Vorstandes
    e) die Wahl des Beirats
    f) die Wahl der Rechnungsprüfer
    g) der Beschluss über Satzungsänderung
    h) die Kündigung der Mitgliedschaft beim Deutscher Mieterbund
    Landesverband Bayern e.V.
    i) der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im
    Hinderungsfall von einem weiteren Vorstandsmitglied oder Beiratsmitglied, geleitet.
  4. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

§ 17 Anträge und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden, Anträge auf Änderung der Satzung können nur berücksichtigt werden, wenn sie so rechtzeitig beim Vorsitzenden schriftlich eingehen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.
  2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung, auf Kündigung der Mitgliedschaft beim Deutscher Mieterbund Landesverband Bayern e.V. und auf Auflösung. Hierzu ist Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Wählbarkeit

  1. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und mindestens seit fünf Jahren Mitglied des Vereins sind.
  2. Vorstand und Beirat sind ehrenamtlich tätig.
  3. Kein Mitglied kann gleichzeitig mehrere Wahlämter (Vorstand, Rechnungsprüfer, Beirat etc.) ausüben. Die Ausübung eines Wahlamtes neben einem Anstellungsverhältnis oder einer sonstigen Tätigkeit für den Verein ist zulässig.

§ 19 Rechnungsprüfer

  1. Gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft und für die gleiche Wahldauer sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
  2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalenderhalbjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorsitzenden einen schriftlichen Bericht zu erstatten und ihn in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 20 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke. Dabei werden die gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet.
  2. Mit dem Vereinsbeitritt und der damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmt das Mitglied der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten zu.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Das Vermögen des Vereins fällt dem Deutscher Mieterbund Landesverband Bayern e.V. mit der Auflage zu, es einem innerhalb eines Jahres nach der Auflösung wieder in Augsburg errichteten Mieterverein, der Mitglied im Deutscher Mieterbund Landesverband Bayern e.V. geworden ist, zu übergeben.

§ 22 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde am 13.12.2010 geändert und stimmt im Übrigen mit der Neufassung der Satzung, wie sie in der Mitgliederversammlung vom 15.11.2010 beschlossen wurde, überein.

Augsburg, 13. Dezember 2010

Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.
Thomas Weiand, Rechtsanwalt, 1. Vorsitzender

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