Mietminderung bei GebĂ€udeeinrĂŒstung und Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturen
In dieser Entscheidung macht der BGH noch einmal deutlich, dass bei preisgebundenen Wohnungen die Miete aufgrund einer unwirksamen Renovierungsklausel mit einem pauschalen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV ohne Vorlage einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung erhöht werden darf und zwar auch zurĂŒckliegend. Daneben ging es in diesem Urteil um die Frage der Mietminderung bei Dacharbeiten von rund 1 Woche und einer FassadeneinrĂŒstung von 4 Monaten. Der Senat wies darauf hin, dass an die Darlegung eines Mangels keine ĂŒberspannten Anforderungen gestellt werden dĂŒrften. Es lĂ€ge auf der Hand, dass die Nutzung einer DG-Wohnung erheblich eingeschrĂ€nkt sei, wenn sĂ€mtliche Dachziegel entfernt u. zum Abtransport ĂŒber eine Bauschuttrutsche in den Container befördert werden. Die vorgelegten Fotos belegten zudem, dass der Balkon durch herabgefallenen Schutt in Mitleidenschaft gezogen war und auch das unmittelbar vor dem Fenster der Wohnung aufgebaute GerĂŒst eine erhebliche BeeintrĂ€chtigung darstelle. Im Ergebnis wurde der Mieterin eine Mietminderung i.H.v. 10% wegen des GerĂŒsts und 40% wegen der Dacharbeiten zugesprochen.
BGH Urt. v. 12.12.2012 â VIII ZR 181/12
Haftung des Erben fĂŒr Forderungen aus dem MietverhĂ€ltnis
Der BGH hat sich in diesem Urteil mit dem Umfang der Haftung des Erben fĂŒr Forderungen aus dem â mit dem Tod des Mieters auf den Erben ĂŒbergegangenen â MietverhĂ€ltnis beschĂ€ftigt. Nach dem Gesetz wird nach dem Tod des Mieters das MietverhĂ€ltnis zwischen Vermieter und Erben fortgesetzt; der Erbe kann aber das MietverhĂ€ltnis kĂŒndigen (vgl. § 564 BGB). Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das MietverhĂ€ltnis innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist gekĂŒndigt wird, auch die nach dem Tod des Mieters fĂ€llig werdenden Forderungen aus dem MietverhĂ€ltnis (Anm. = Mieten) reine Nachlassverbindlichkeiten sind mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschrĂ€nken kann und nicht mit seinem persönlichen Vermögen â zusĂ€tzlich bzw. daneben – haftet. Der Mietererbe kann in derartigen FĂ€llen die DĂŒrftigkeitseinrede des § 1990 BGB erheben.
BGH Urt. v. 23.01.2013 â VIII ZR 68/12
Mieter-Tipp
Achtung â Ănderung der GEZ-GebĂŒhren â keine automatische Umstellung
Die Rundfunk- u. FernsehgebĂŒhren werden seit 1.1.2013 nicht mehr nach Personen und Fernseher bzw. Radio berechnet, sondern nur noch pro Haushalt. Waren in einem Haushalt mehrere GebĂŒhrenzahler angemeldet, so mĂŒssen die Betroffenen selbst aktiv werden und eine schriftliche Abmeldung bei der GEZ vornehmen. Betroffen sind vor allem unverheiratete Paare, Wohngemeinschaften und Kinder mit eigenem Einkommen, die noch zuhause wohnen und wovon jeder bisher die 17,98 ⏠im Monat zahlte.
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