Kooperation mit Verbraucherzentrale Bayern

Der Mieterverein Augsburg ist mit der Verbraucherzentrale Bayern eine Kooperation im Bereich der Energieberatung eingegangen. Ab sofort können sich Interessierte bei allen Fragen zu Energiekosten und bei Problemen mit Schimmel in der Wohnung an die Verbraucherzentrale beim Mieterverein wenden.

Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung als PDF-Datei unter
Kooperation mit Verbraucherzentrale Bayern
Interview Energieberater Söllner
entnehmen.

Augsburg braucht eine Zweckentfremdungssatzung

Der Augsburger Wohnungsmarkt ist derart angespannt, dass es bereits zun einem Verdrängungswettbewerb führt.

Die Wartelisten bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft (WBG) und der Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreises Augsburg (WBL) für preisgünstigere Wohnungen werden immer länger.

Damit nicht fehlender Wohnraum, insbesondere von preisgünstigen Wohnungen, verloren geht sollte die Stadtregierung den Mieterschutz erhöhen, z.B. durch sogenannte Erhaltungssatzungen bzw. eine Zweckentfremdungsverordnung.

 

Zweckentfemdungssatzung für Augsburg

Stadtentwicklung – bezahlbares Wohnen

Zum Jahresende 2016 gab OB Dr. Kurt Gribl der Augsburger Allgemeinen ein Interview. Bei der Stadtentwicklung sieht er das Thema Wohnen als große Herausforderung.

Gleichwohl stört ihn in der Disskussion der Begriff “Bezahlbares Wohnen”

Hierauf der Mieterverein mit einer Pressemitteilung Stellung bezogen.

Stadtentwicklung -bezahlbares Wohnen

VdK Bayern und Mieterverein schließen Kooperationsvertrag

VdK Bayern und Mieterverein Augsburg schließen Kooperation
Vorteile für Mitglieder bei der Miet- und Sozialrechtsberatung

Ab 1. Juli 2015 können VdK-Mitglieder nach Vorlage ihres Mitgliedsausweises ohne Aufnahmegebühr Mitglied im Mieterverein Augsburg werden und zahlen einen günstigeren Beitrag. Umgekehrt erhalten Mitglieder des Mietervereins eine kostenlose Erstberatung bei ihrer zugehörigen VdK-Kreisgeschäfts-stelle.

Der Mieterverein Augsburg und der VdK Bayern vereinbaren darüber hinaus fachlichen Austausch und gemeinsame Informationsveranstaltungen für Mitglieder in den VdK – Kreisverbänden vor Ort.

Während die Mietervereine in Bayern ihren Mitgliedern Rechtsberatung im Bereich des Mietrechts bieten, vertritt der Sozialverband VdK Bayern seine Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Viele VdK-Mitglieder, die beim Sozialverband Beratung suchen, haben auch Fragen zum Mietrecht. Der VdK Bayern darf allerdings in diesem Rechtsgebiet nicht beraten. Umgekehrt stellen die Mitarbeiter der Mietervereine immer wieder fest, dass ihre Mitglieder Unterstützungsbedarf im Sozialrecht haben, den wiederum sie nicht bieten dürfen. „Wir freuen uns deshalb sehr, unseren Mitgliedern mit der Kooperation einen zusätzlichen Service anbieten zu können“, so Ulrike Mascher, Landesvorsitzende des VdK Bayern, und Beatrix Zurek, Landesvorsitzende des Deutschen Mieterbunds Bayern, in einer gemeinsamen Erklärung. „Unsere Tätigkeitsbereiche ergänzen sich hervorragend. Auch für Menschen mit kleinem Geldbeutel bieten wir kompetente Rechtsberatung in den wichtigen Lebensbereichen des Wohnens und der Daseinsvorsorge.“ Auch politisch ziehen VdK und Mieterbund an einem Strang: Der VdK tritt für eine gerechte und faire Sozialpolitik ein, der Mieterbund setzt sich für bezahlbaren Wohnraum für alle ein.

Kontaktdaten
VdK Kreisverband Augsburg, Afrawald 7, 86150 Augsburg
Tel. 0821/ 343850

www.vdk.de/kv-augsburg/

Artikel als PDF-Datei Kooperation mit VdK Bayern

Rauchen auf Balkon: Aktuelles BGH-Urteil

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2015 (BGH V ZR 110/14).

Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden

Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten.

Die Mieter in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg hatten gegen die Mieter im Erdgeschoss geklagt. Die sind starke Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Die nichtrauchenden Nachbarn im ersten Stock fühlten sich durch den aufsteigenden Tabakrauch gestört und wollten den Nachbarn das Rauchen zumindest stundenweise verbieten lassen.
Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber den rauchenden Nachbarn haben können. Dieser Abwehranspruch bestehe aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten seien. Bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse von den Anspruchstellern konkret nachgewiesen werden.
Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den rauchenden Nachbarn könne das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Das bedeutet, für den Nichtraucher müssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Alles Weitere hänge vom Einzelfall ab.

Link zur Pressemeldung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=69933&pos=2&anz=8&Blank=1