Newsletter MĂ€rz 2017: Neues BGH-Urteil

Vermieter kann bei Vorenthaltung der Mietsache Marktmiete verlangen

Zieht ein Mieter nach Beendigung seines MietverhĂ€ltnisses nicht aus, kann der Vermieter gemĂ€ĂŸ § 546a Abs.1 BGB fĂŒr die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die fĂŒr vergleichbare Sachen ortsĂŒblich ist. In diesem Urteil stellt der BGH nunmehr klar, dass mit ortsĂŒblicher Miete nicht die ortsĂŒbliche Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen im Sinne von § 558 Abs.2 BGB gemeint ist. Vielmehr handele es sich um die Miete, die bei Neuabschluss eines Mietvertrages ĂŒber diese Wohnung zu bezahlen ist, also die sogenannte Marktmiete, die durchaus höher sein kann. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 546 a Abs. 1 Alt. 2 BGB sei es, den Vermieter von einer ihm gĂŒnstigen Preisentwicklung am Markt profitieren zu lassen. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sei es nicht gerechtfertigt, den Vermieter ĂŒber einen nicht selten langen Zeitraum auf eine nicht mehr angemessene, niedrige NutzungsentschĂ€digung zu verweisen. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn der Wohnraum nach Auszug des Mieters dem Markt nicht zur VerfĂŒgung steht, weil der Vermieter die Wohnung zunĂ€chst grundlegend renoviert. Nach Ansicht des Senats diene § 546a BGB gerade dazu, Druck auf den Mieter auszuĂŒben, um die Mietsache zum Beendigungszeitpunkt auch zurĂŒckzugeben. FĂŒr die Höhe der NutzungsentschĂ€digung komme es nicht darauf an, ob der Vermieter eine Neuvermietung beabsichtige, denn das RechtsverhĂ€ltnis zwischen Mieter und Vermieter sei nur noch auf Abwicklung und damit auf RĂŒckgabe der Mietsache angelegt.

BGH Urt. v. 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16

Mieter-Tipp

Ist ein Garten mitvermietet, dĂŒrfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. So dĂŒrfen beispielsweise Schaukel, Planschbecken, Sandkasten aufgestellt oder ein GemĂŒsebeet oder Komposthaufen angelegt werden. Ebenso dĂŒrfen Blumen und StrĂ€ucher gepflanzt werden. Bei EinfamilienhĂ€usern gilt der Garten immer mitvermietet, es sei denn im Mietvertrag steht ausdrĂŒcklich etwas anderes. Bei MehrfamilienhĂ€usern ist der Garten nur mitvermietet, wenn dies ausdrĂŒcklich im Mietvertrag so geregelt ist. Obliegt die Gartenpflege dem Mieter, so mĂŒssen ohne besondere Angaben im Mietvertrag nur einfache TĂ€tigkeiten, wie z.B. Rasen mĂ€hen und Unkraut jĂ€hen vom Mieter vorgenommen werden. Der Vermieter hat kein Direktionsrecht, d.h. er kann dem Mieter keine Vorschriften machen, wie oft der Rasen zu mĂ€hen ist bzw. konkret die Gartenpflege auszusehen hat. GartengerĂ€te muss der Vermieter nicht von Haus aus zur VerfĂŒgung stellen. Hierzu bedarf es einer besonderen Vertragsabsprache. Bei Auszug darf der Mieter seine Pflanzen und nicht zu große und eindeutig noch umsetzbare BĂ€ume, die er gepflanzt hat mitnehmen.

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