Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2015 (BGH V ZR 110/14).
Rauchen auf dem Balkon kann beschrÀnkt werden
Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das VerhĂ€ltnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in MehrfamilienhĂ€usern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht lĂ€nger uneingeschrĂ€nkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fĂŒhlen, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten.
Die Mieter in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg hatten gegen die Mieter im Erdgeschoss geklagt. Die sind starke Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Die nichtrauchenden Nachbarn im ersten Stock fĂŒhlten sich durch den aufsteigenden Tabakrauch gestört und wollten den Nachbarn das Rauchen zumindest stundenweise verbieten lassen.
Der Bundesgerichtshof erklĂ€rte jetzt, dass nichtrauchende Nachbarn grundsĂ€tzlich einen Unterlassungsanspruch gegenĂŒber den rauchenden Nachbarn haben können. Dieser Abwehranspruch bestehe aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen BeeintrĂ€chtigungen objektiv als wesentliche BeeintrĂ€chtigungen zu werten seien. Bei einer unwesentlichen GeruchsbelĂ€stigung kĂ€men AbwehransprĂŒche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren fĂŒr die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und mĂŒsse von den Anspruchstellern konkret nachgewiesen werden.
Aber auch bei einer wesentlichen BeeintrĂ€chtigung durch den rauchenden Nachbarn könne das Rauchen nicht uneingeschrĂ€nkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen RĂŒcksichtnahme mĂŒsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Das bedeutet, fĂŒr den Nichtraucher mĂŒssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeintrĂ€chtigt nutzen kann. Im Gegenzug mĂŒsste es fĂŒr den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Alles Weitere hĂ€nge vom Einzelfall ab.
Link zur Pressemeldung des BGH: