Newsletter November 2011: Neue BGH Urteile

Mieter mĂŒssen FunkablesegerĂ€te akzeptieren
Der BGH hat in dieser Entscheidung einen Anspruch des Vermieters auf Einbau von funkbasierten AblesegerĂ€ten bejaht. Im Rahmen eines Regelaustausches wollte der Vermieter die bisherigen Heiz-kostenverteiler durch neue Funk-VerbrauchserfassungsgerĂ€te ersetzen. Der BGH vertritt die Ansicht, dass die hierfĂŒr maßgebliche Vorschrift fĂŒr WĂ€rme- und WarmwasserzĂ€hler des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Heizkostenverordnung nicht nur die Erstausstattung der MietrĂ€ume mit HeizkostenerfassungsgerĂ€ten erfasse und den Austausch unbrauchbar gewordener GerĂ€te, sondern auch fĂŒr den Austausch noch funktionstĂŒchtiger MessgerĂ€te durch modernere Systeme gelte. Hingegen ergebe sich der Duldungsanspruch fĂŒr den Einbau eines funkbasierenden KaltwasserzĂ€hlers aus § 554 Abs. 2 BGB. Es stelle eine Wohnwertverbesserung dar, wenn zum Zwecke der Ablesung die Wohnung nicht mehr betreten werden mĂŒsse. Zur  Kostenfrage Ă€ußerte sich der BGH in dieser Entscheidung nicht, da dieser Punkt ĂŒberhaupt nicht  angesprochen wurde.

BGH Urt. v. 29.09.2011 – Az. VIII ZR 326/10

Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen ohne Sicherheitszuschlag
In diesem Urteil hat der BGH  entschieden, dass der Vermieter bei der Anpassung von Betriebskosten-vorauszahlungen keinen pauschalen – also abstrakten – Sicherheitszuschlag fĂŒr von Ihm kĂŒnftig erwartende Betriebskosten vornehmen dĂŒrfe. Vielmehr stellt der Senat klar, dass die Anpassungs-vorschrift des § 560 Abs. 4 BGB auf die letzte Betriebskostenabrechnung abstelle, der die tatsĂ€chlich entstandenen Kosten zugrunde liegen.  Daher könne nur eine konkret zu erwartende Kostensteigerung bei der Anpassung berĂŒcksichtigt werden. Ein allgemeiner „Sicherheitszuschlag von 10%“ gebe es hin-gegen nicht.
BGH Urt. v. 28.09.2011 – VIII ZR 294/10

Mieter – Tipp
Die Heizperiode hat begonnen. WĂ€hrend dieser Zeit muss der Vermieter dafĂŒr Sorge tragen, dass die zentrale Heizanlage so eingestellt ist, dass in der Wohnung eine Mindesttemperatur zwischen 20-22 ° C erreicht wird. Dies entspricht auch der DIN 4701. In BĂ€dern muss es sogar 24° C warm sein. Diese Temperaturen mĂŒssen vom Vermieter nicht rund um die Uhr gewĂ€hrt werden. Zur Nachtzeit (etwa zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) dĂŒrfen die Temperaturen auf ca. 17 -18 Grad gesenkt werden. Allerdings muss gewĂ€hrleistet sein, dass die DIN Temperatur  innerhalb kurzer Zeit wieder erreicht ist. Werden diese Mindesttemperaturen nicht erreicht, liegt ein Wohnungsmangel vor und kann der Mieter die Miete angemessen mindern.

Artikel als PDF herunterladen: Newsletter November 2011