Newsletter Juli 2013: Neue BGH-Urteile

SchÀtzung bei Heizkosten

In dieser Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass die Frage, ob eine SchĂ€tzung der Heizkosten zulĂ€ssig und möglich sei, sich allein aus § 9a HeizkV ergebe. Danach muss der WĂ€rmeverbrauch des Mieters geschĂ€tzt werden, wenn der am Heizkörper abgelesene Messwert aus zwingenden physikalischen GrĂŒnden nicht dem tatsĂ€chlichen Verbrauchswert entsprechen kann. Da eine Messung nicht nachgeholt werden kann, muss er den Verbrauch auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen RĂ€ume in vergleichbaren frĂŒheren AbrechnungszeitrĂ€umen oder des Verbrauch vergleichbarer anderer RĂ€ume im jeweiligen Abrechnungszeitraum ermitteln. LĂ€sst der Vermieter den Verbrauchswert insoweit zulĂ€ssigerweise schĂ€tzen, ist eine KĂŒrzung um 15 % nach § 12 HeizkV unzulĂ€ssig. Ist auf diese Weise eine Verbrauchsermittlung jedoch nicht möglich, so bleibt nur eine verbrauchsunabhĂ€ngige Abrechnung nach der WohnflĂ€che, wobei dann allerdings eine KĂŒrzung von 15 Prozent gemĂ€ĂŸ § 12 HeizkV vorzunehmen wĂ€re.

BGH Bschl. v.05.03.2013 – VIII ZR 310/12

Keine Nachbesserung bei Schallschutz nach Umbauarbeiten

In dem Urteil befasste sich der BGH mit der Frage, welcher Maßstab anzulegen ist bei der Beurteilung, ob eine Wohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist. Dabei ging es um ein Haus, das nach dem Krieg 1952 wieder aufgebaut und im Jahre 2003 das Dachgeschoss ausgebaut wurde. Der Mieter bemĂ€ngelte den Schallschutz seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und minderte deswegen die Miete. Der BGH entschied, dass die Mietminderung zu Unrecht erfolgte. Er begrĂŒndete seine Entscheidung damit, dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede der Mieter nur Anspruch auf den Schallschutz habe, der den zur Zeit der Errichtung des GebĂ€udes geltenden DIN-Normen entspreche. Zu einer nachtrĂ€glichen Verbesserung des Schallschutzes sei der Vermieter nur verpflichtet, wenn er neu baut oder das GebĂ€ude grundlegend verĂ€ndere. Dies sei bei den Umbauarbeiten, bei der auf nur 12% der GesamtflĂ€che der Estrich entfernt und erneuert und im Übrigen nur abgeschliffen und neu verspachtelte worden sei, nicht der Fall.

BGH Urt. v. 05.06.2013 – VIII ZR 287/12

Mieter-Info
Mietpreisbremse fĂŒr Augsburg kommt !!!
Unser massiver Einsatz hat sich gelohnt! Der Augsburger Stadtrat hat beschlossen, Augsburg in die sog. Kappungsgrenzesenkungsverordnung aufzunehmen, wonach die Mieten innerhalb von 3 Jahren kĂŒnftig nur um maximal 15 Prozent (statt 20%) erhöht werden dĂŒrfen. Der OberbĂŒrgermeister hat mit einer Dringlich-keitsentscheidung dafĂŒr gesorgt, dass der Antrag auf Aufnahme Augsburgs in diese Verordnung noch so rechtzeitig bei der Bayerischen Staatsregierung gestellt werden konnte, dass diese noch vor der Sommerpause hierĂŒber entscheiden kann.

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