Wohnen für junge Leute

Das Thema Wohnen hat gerade für junge Menschen in Anbetracht des immer knapper gewordenen Angebotes an günstigem Wohnraum in Großstädten an Bedeutung gewonnen.
In Wachstumsregionen, wie Augsburg, führt dies immer mehr zu Verdrängungsprozessen und verstärkter Konkurrenz auf dem Wohnungsmarkt. Wohnen erweist sich für viele zunehmend schon als Luxusgut.

Hier ist es besonders für junge Leute, die in aller Regel noch sehr unerfahren sind,  gut zu wissen, worauf man bei der Wohnungssuche und erst recht bei Abschluss eines Mietvertrages achten sollte.

Der Stadtjugendring Augsburg hatte hierzu am 21.07.2016 zu einem Info-Abend geladen.

Eine Zusammenfassung dieser Veranstaltung mit den Tipps finden Sie hier :

http://www.sjr-a.de/tip-jugendinformation/veranstaltungen-termine/archiv/articles/infoabend-zum-thema-wohnen

 

Mietspiegel für Augsburg

Nach langem Ringen um einen Mietspiegel (seit 2013!) hat der Stadtrat am 02.06.2016 mit 37:17 Stimmen den Weg für einen Mietspiegel für die Stadt Augsburg endlich auf den Weg gebracht!

Mietspiegel bilden die ortsübliche Vergleichsmiete realitätsnah ab.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur Feststellung der berechtigten Miete bei einer Mieterhöhung und bei Abschluss von Mietverträgen auf angespannten Wohnungsmärkten, wozu Augsburg gehört.

… mehr  Artikel in der AZ Mietspiegel kommt

 

Funktioniert Mietpreisbremse ?

Seit 01.06.2015 gilt die Mietpreisbremse in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Aufgrund der Wohnungsknappheit ist Augsburg ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Hier gilt bei Neuvertragsabschlüssen, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses die neue Miete nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

In der praktischen Umsetzung ist dieses Gesetz jedoch ein “zahnloser Tiger”, wie eine Studie des DIW und Umfragen bei den Mietervereinen zeigen.

Korrekturen sind notwendig, wofür auch der Bundesjustizminister Heiko Maas offen ist.

… mehr im Artikel der AZ Mietpreisbremse funktioniert nicht

VdK Bayern und Mieterverein schließen Kooperationsvertrag

VdK Bayern und Mieterverein Augsburg schließen Kooperation
Vorteile für Mitglieder bei der Miet- und Sozialrechtsberatung

Ab 1. Juli 2015 können VdK-Mitglieder nach Vorlage ihres Mitgliedsausweises ohne Aufnahmegebühr Mitglied im Mieterverein Augsburg werden und zahlen einen günstigeren Beitrag. Umgekehrt erhalten Mitglieder des Mietervereins eine kostenlose Erstberatung bei ihrer zugehörigen VdK-Kreisgeschäfts-stelle.

Der Mieterverein Augsburg und der VdK Bayern vereinbaren darüber hinaus fachlichen Austausch und gemeinsame Informationsveranstaltungen für Mitglieder in den VdK – Kreisverbänden vor Ort.

Während die Mietervereine in Bayern ihren Mitgliedern Rechtsberatung im Bereich des Mietrechts bieten, vertritt der Sozialverband VdK Bayern seine Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Viele VdK-Mitglieder, die beim Sozialverband Beratung suchen, haben auch Fragen zum Mietrecht. Der VdK Bayern darf allerdings in diesem Rechtsgebiet nicht beraten. Umgekehrt stellen die Mitarbeiter der Mietervereine immer wieder fest, dass ihre Mitglieder Unterstützungsbedarf im Sozialrecht haben, den wiederum sie nicht bieten dürfen. „Wir freuen uns deshalb sehr, unseren Mitgliedern mit der Kooperation einen zusätzlichen Service anbieten zu können“, so Ulrike Mascher, Landesvorsitzende des VdK Bayern, und Beatrix Zurek, Landesvorsitzende des Deutschen Mieterbunds Bayern, in einer gemeinsamen Erklärung. „Unsere Tätigkeitsbereiche ergänzen sich hervorragend. Auch für Menschen mit kleinem Geldbeutel bieten wir kompetente Rechtsberatung in den wichtigen Lebensbereichen des Wohnens und der Daseinsvorsorge.“ Auch politisch ziehen VdK und Mieterbund an einem Strang: Der VdK tritt für eine gerechte und faire Sozialpolitik ein, der Mieterbund setzt sich für bezahlbaren Wohnraum für alle ein.

Kontaktdaten
VdK Kreisverband Augsburg, Afrawald 7, 86150 Augsburg
Tel. 0821/ 343850

www.vdk.de/kv-augsburg/

Artikel als PDF-Datei Kooperation mit VdK Bayern

Rauchen auf Balkon: Aktuelles BGH-Urteil

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2015 (BGH V ZR 110/14).

Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden

Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten.

Die Mieter in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg hatten gegen die Mieter im Erdgeschoss geklagt. Die sind starke Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Die nichtrauchenden Nachbarn im ersten Stock fühlten sich durch den aufsteigenden Tabakrauch gestört und wollten den Nachbarn das Rauchen zumindest stundenweise verbieten lassen.
Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber den rauchenden Nachbarn haben können. Dieser Abwehranspruch bestehe aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten seien. Bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse von den Anspruchstellern konkret nachgewiesen werden.
Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den rauchenden Nachbarn könne das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Das bedeutet, für den Nichtraucher müssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Alles Weitere hänge vom Einzelfall ab.

Link zur Pressemeldung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=69933&pos=2&anz=8&Blank=1