Newsletter Februar 2017: Neue BGH-Urteile

Kein Schadensersatz für Wohnungsschäden durch Polizeieinsatz

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob eine Vermieterin von ihrem Mieter Schadensersatz für die bei einem Polizeieinsatz beschädigte Wohnungseingangstüre verlangen kann. Gegen den Mieter lagen ein Haftbefehl und ein Durchsuchungsschluss für seine Wohnung wegen Drogenverdachts vor. Bei der Wohnungsdurchsuchung, bei der die Eingangstür beschädigt wurde, wurden 26,32g Marihuana gefunden. Auch wenn der Mieter durch das Aufbewahren von illegalen Betäubungsmittel die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und damit gegen seine mietvertraglichen Obhutspflichten verstoßen habe, hafte der Mieter gleichwohl nicht für Wohnungsschäden, die durch den Polizeieinsatz verursacht wurden. Nach Ansicht des BGH fehle es dafür an einem Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung (Besitz von Marihuana) und dem bei der Durchsuchung entstandenen Schaden (kaputte Tür). Der Vermieter müsse sich an seine Gebäudeversicherung halten oder seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Polizei geltend machen

BGH Urt. v. 14.12.2016, Az. VIII ZR 49/16

Auch keine Betriebskostennachzahlung bei verspäteter WEG-Abrechnung

Der BGH hatte sich bei diesem Fall mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist vom Mieter eine Nachzahlung verlangen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abrechnet und der Vermieter somit die Frist nicht einhalten konnte. Nach dem Gesetz und den meisten Mietverträgen muss der Vermieter über die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich binnen 12 Monaten abrechnen (vgl. § 556 Abs. 3 BGB). In dem zu entscheidenden Fall rechnete der Vermieter mit dem Mieter die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 erst im Dezember 2013 ab, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft erst kurz zuvor die Abrechnungen genehmigte. Der Mieter zahlte die geforderten Nachzahlungen unter Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht. Zu Recht, wie der BGH entschied. Die gesetzlichen Bestimmungen dienten gerade der Abrechnungssicherheit, damit der Mieter rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen aus einer Abrechnung erhalte. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn bei Eigentumswohnungen die WEG-Verwaltung es in der Hand hätte, die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist durch das zusätzliche Erfordernis eines WEG-Beschlusses zu verlängern.

BGH Urt. v. 25.01.2016, Az. VIII ZR 249/15

Mieter-Info

Die Datenerhebung für die Mietspiegelerstellung ist noch nicht abgeschlossen. Hierzu werden geschulte Interviewer anhand eines Fragebogens die ausgewählten Haushalte aufsuchen und über Baualter, Lage, Wohnungsgröße, Ausstattung, Miethöhe, Betriebskosten usw. befragen. Wenngleich die Teilnahme freiwillig ist, ergeht die eindringliche Bitte an Sie, mitzumachen. Die von Ihnen erhobenen Daten werden nur anonym ausgewertet und anschließend vernichtet.

Wir appellieren an unsere Mitglieder: Machen Sie bitte bei der Befragung zum Mietspiegel mit!

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Kampf für bezahlbares Wohnen

Augsburg wächst weiter. Zum 31.12.2016 betrug die Einwohnerzahl (Haupt- und Nebenwohnsitz) 293.415 Einwohner. Während die Zahl der Einwohner in den letzten beiden Jahren jeweils um 5.000 Einwohner zugenommen hat, hat ist der Bestand an preisgebundenen Wohnungen (Sozialwohnungen, öffentlich geförderte Wohnungen) und damit preisgünstigen Wohnungen stark zurück gegangen.

Obwohl für Oberbürgermeister Dr. Gribl das Thema Wohnen bei der Stadtentwicklung eine große Herausforderung sei, stört er sich am Begriff “bezahlbares Wohnen” und will stattdessen die Formulierung “Wohnen für alle Schichten” künftig vorziehen.

Damit wird aber darüber hinweg getäuscht, in welcher “Sparte” auf dem Wohnungsmarkt ein großes Defizit besteht, dass es dringenst zu verringern gilt.

Der Mieterverein Augsburg fordert daher ein stärkeres Engagement der Stadt ein.

… mehr im Artikel der StadtZeitung vom 25.01.2017

 

http://www.stadtzeitung.de/augsburg-city/lokales/kampf-um-bezahlbares-wohnen-in-augsburg-mieterverein-fordert-mehr-engagement-von-der-stadt-d20522.html

 

Augsburg braucht eine Zweckentfremdungssatzung

Der Augsburger Wohnungsmarkt ist derart angespannt, dass es bereits zun einem Verdrängungswettbewerb führt.

Die Wartelisten bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft (WBG) und der Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreises Augsburg (WBL) für preisgünstigere Wohnungen werden immer länger.

Damit nicht fehlender Wohnraum, insbesondere von preisgünstigen Wohnungen, verloren geht sollte die Stadtregierung den Mieterschutz erhöhen, z.B. durch sogenannte Erhaltungssatzungen bzw. eine Zweckentfremdungsverordnung.

 

Zweckentfemdungssatzung für Augsburg

Stadtentwicklung – bezahlbares Wohnen

Zum Jahresende 2016 gab OB Dr. Kurt Gribl der Augsburger Allgemeinen ein Interview. Bei der Stadtentwicklung sieht er das Thema Wohnen als große Herausforderung.

Gleichwohl stört ihn in der Disskussion der Begriff “Bezahlbares Wohnen”

Hierauf der Mieterverein mit einer Pressemitteilung Stellung bezogen.

Stadtentwicklung -bezahlbares Wohnen

Newsletter Januar 2017: Neue BGH-Urteile

BGH bestätigt Erleichterungen bei Eigenbedarfskündigung

Mit dieser BGH-Entscheidung bestätig der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für sich oder ihre Familienangehörige wegen Eigenbedarfs kündigen können. Eine Münchener BGB-Gesellschaft, die sich eigens zu dem Zweck der Instandsetzung, Modernisierung sowie der Absicht der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen des Anwesens gegründet hatte, teilte zunächst die Wohnungen in Wohneigentum auf, bevor sie anschließend saniert und verkauft wurden. Den Mieter der letzten, noch nicht sanierten und noch nicht verkauften Wohnung wurde wegen Eigenbedarfs der Tochter eines Gesellschafters gekündigt. Zurecht meinte der BGH. Nach seiner Rechtsansicht macht es keinen Unterschied, ob sich Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft auf Eigenbedarf berufe oder eine Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft. Gleichzeitig änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht einer im selben Anwesen gelegenen freien Wohnung des Vermieters. Unterlässt es der Vermieter, dem gekündigten Mieter als Alternative eine leerstehende Wohnung anzubieten, so führt dies nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung. Künftig können Mieter in solchen Fällen nur noch unter Umständen Schadensersatz wegen Umzugs- oder Maklerkosten verlangen.

BGH Urt. v.14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15

Miete muss nicht mehr am 3. Werktag auf dem Vermieterkonto sein

Nach § 556b Abs. 1 BGB muss die Miete spätestens bis zum 3. Werktag bezahlt werden. In vielen Mietverträgen steht, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist. Jetzt hat der BGH klargestellt, dass eine solche Vertragsklausel unwirksam sei. Dadurch würde dem Mieter unzulässiger Weise das Risiko einer durch die Bank/Sparkasse verursachten Verzögerung auferlegt. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr komme es nicht darauf an, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf dem Vermieterkonto eingehe. Es genüge, dass der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seiner Bank oder Sparkasse den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt habe.

BGH Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15

Mieter-Info

Die Stadt Augsburg lässt einen Mietspiegel erstellen. Mit Hilfe des Mietspiegels werden Mieter künftig besser vor überhöhten Mieten geschützt. Die Datenerhebung wird mittels einer zufälligen Stichprobenziehung aus dem städtischen Melderegister nach Weihnachten erfolgen. Hierzu werden geschulte Interviewer anhand eines Fragebogens die ausgewählten Haushalte aufsuchen und über Baualter, Lage, Wohnungsgröße, Ausstattung, Miethöhe, Betriebskosten usw. befragen. Wenngleich die Teilnahme freiwillig ist, ergeht die eindringliche Bitte an Sie, mitzumachen. Die von Ihnen erhobenen Daten werden nur anonym ausgewertet und anschließend vernichtet. Fehlende Auskünfte können die Realität auf dem Augsburger Wohnungsmarkt verzerren.
Daher erneut unser dringender Appell an Sie: Machen Sie bitte bei der Befragung zum Mietspiegel mit!

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