Newsletter Juli 2017: Neue BGH-Urteile

BGH verneint Vorwegabzug bei Grundsteuerkosten in gemischt genutzten Wohnanlagen

Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es bei einer Betriebskostenabrechnung fĂŒr teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten GebĂ€uden bei der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzuges fĂŒr die gewerblichen Einheiten bedarf, wenn dies nicht ausdrĂŒcklich im Mietvertrag vereinbart ist. Der Senat begrĂŒndet dies damit, dass den Vermieter weder nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB noch aus BilligkeitsgrĂŒnden (§§ 315,316 BGB) eine solche Pflicht treffe. Bei der Grundsteuer handele es sich um eine ertragsunabhĂ€ngige Objektsteuer, die gerade nicht von den im Abrechnungsjahr erzielten ErtrĂ€ge und ihrer Verteilung auf die unterschiedliche Nutzung des GebĂ€udes zu gewerblichen Zwecken einerseits und zu Wohnzwecken andererseits abhĂ€nge. Die Grundsteuer beruhe vielmehr auf einer einheitlichen Festsetzung durch die Gemeinde und sei nicht vom Verhalten des Mieters abhĂ€ngig.

BGH Urt. v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 79/16

WohnflÀche im Mieterhöhungsverfahren

In dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass es fĂŒr die Berechnung der Mieterhöhung auf die tatsĂ€chliche GrĂ¶ĂŸe der Wohnung ankomme. Der Vermieter, der eine Mieterhöhung verlange, trage zunĂ€chst die Darlegungs- und Beweislast auch auf die in Ansatz zu bringende tatsĂ€chliche WohnflĂ€che. Hierzu sei es ausreichend, wenn er im Mieterhöhungsschreiben eine bestimmte WohnflĂ€che angebe. Halte der Mieter diese fĂŒr falsch, so reiche es nicht aus, wenn er dies einfach nur bestreitet. Vielmehr mĂŒsse der Mieter mit nĂ€heren positiven Angaben erlĂ€utern, von welchen tatsĂ€chlichen UmstĂ€nden er ausgehe und warum er daher die WohnflĂ€chenangaben des Vermieters fĂŒr falsch halte. Dem Mieter sei es möglich und zumutbar, die WohnflĂ€che seiner Mietwohnung ĂŒberschlĂ€gig zu vermessen und ggf. abweichende FlĂ€chenwerte mitzu-teilen. Dazu reiche eine laienhafte, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegende Vermessung aus.

BGH Urt. v. 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16

Mieter-Info

Der Hochhausbrand in London wirft Fragen zum Brandschutz, insbesondere im Zusammenhang mit Fassaden, d.h. WĂ€rmedĂ€mmungen, auf. Nach einer Stellungnahme des Umweltministeriums kann es bei Einhaltung der in Deutschland bestehenden Brandschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen nicht zu einer derartigen Katastrophe kommen. In GebĂ€uden von 7 m bis 22 m Höhe mĂŒssen zugelassene Fassadensysteme schwer entflammbar sein. Diese Voraussetzung werde nicht nur von nicht brennbaren Mineralwollen-DĂ€mmstoffen sondern auch Polystyrol-DĂ€mmstoffen erfĂŒllt. ZusĂ€tzlich werden in solchen GebĂ€uden zumindest seit 2016 sogenannte Brandriegel eingebaut. In GebĂ€uden höher als 22 m dĂŒrfen nur nicht brennbare Bauprodukte verwendet werden. Bei Ă€lteren sanierten Bestandsbauten muss der Zustand der Fassade regelmĂ€ĂŸig vom Vermieter ĂŒberprĂŒft und PutzschĂ€den zeitnah beseitigt werden.

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Newsletter MĂ€rz 2012: Neue BGH-Urteile

Vermieter kann Kaution auch nach Beendigung des Mietvertrages noch verlangen

In diesem Urteil stellt der BGH noch einmal unmissverstĂ€ndlich klar, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit (Kaution) nicht mit der Beendigung des MietverhĂ€ltnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem SicherungsbedĂŒrfnis auch danach noch geltend machen kann. Unter Hinweis auf eine bereits 1981 zum Pachtrecht ergangen- en Entscheidung (vgl. BGH VIII ZR 332/79) vertritt der Senat die Ansicht, dass der Vermieter in dieser Situation nicht ohne weiteres auf den in seinen tatsĂ€chlichen und hĂ€ufig umstrittenen Anspruch selbst verwiesen werden könne. Vorliegend hatte der Mieter statt der vereinbarten Barkaution eine befristet BankbĂŒrgschaft geleistet, die erloschen war. Darin sahen die Richter die Annahme einer Leistung erfĂŒllungshalber, mit der eine (gem. § 205 BGB die VerjĂ€hrung hemmende) Stundung vereinbart sei, so dass wegen der Streitigkeiten um rĂŒckstĂ€ndige Mieten und Schadenersatz wegen BeschĂ€di-gungen der Mietsache das SicherungsbedĂŒrfnis fortbestehe und die Geltendmachung der Kaution ungeachtet der Beendigung des MietverhĂ€ltnisses rechtfertige.

BGH Urt. v. 22.11.2011 – Az. VIII ZR 65/11

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnung, wenn notwendiger Vorwegabzug fehlt

Der BGH hat bereits in den Jahren 2006 (vgl. BGH VIII ZR 251/05) und 2010 (vgl. BGH VIII ZR 45/10) fĂŒr den frei finanzierten Wohnraum entschieden, dass bei einem gemischt genutzten GebĂ€udekomplex ein fehlender Vorwegabzug fĂŒr die  Gewerbeeinheiten die Abrechnung nicht formell unwirksam mache. Dabei handele es sich lediglich um inhalt- liche Fehler, die die materielle Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Dieser Grundsatz gelte auch fĂŒr den preisgebundenen Wohnraum, der in § 20 Abs. 2 Satz 2 NMV fĂŒr solche Kosten, die nicht fĂŒr Wohnraum entstanden seien, zwingend einen Vorwegabzug vorsehe. Dabei genĂŒge  es aber nicht, lediglich die um den Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten auszuweisen. Vielmehr mĂŒssten zunĂ€chst die „vollen“ Gesamtkosten angegeben werden. Nur so sei es letztlich fĂŒr den Mieter ersichtlich, ob und in welcher Höhe Kosten vorab abgesetzt worden sind. Wird dies nicht gemacht, kann der Mieter eine Korrektur der Abrechnung verlangen.

BGH Urt. v. 07.12.2011 – VIII ZR 118/11

Mieter – Tipp
Ein Makler darf höchstens zwei Monatsmieten (Kaltmiete ohne Betriebskosten/Heizung) zzgl. MwSt fĂŒr die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung verlangen. Dies setzt aber voraus, dass zwischen Mietsuchen-dem und Makler ein Maklervertrag, der die MaklertĂ€tigkeit u. die Höhe der Provision festlegt, geschlossen werden. Das gilt auch, wenn der Wohnungssuchende sich auf ein Maklerinserat in der Zeitung meldet. Ein Vertrag kann auch mĂŒndlich geschlossen werden. Im Streitfall muss der Makler beweisen, dass er einen Anspruch auf Provision vereinbart und es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist.

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