Newsletter MĂ€rz 2012: Neue BGH-Urteile

Vermieter kann Kaution auch nach Beendigung des Mietvertrages noch verlangen

In diesem Urteil stellt der BGH noch einmal unmissverstĂ€ndlich klar, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit (Kaution) nicht mit der Beendigung des MietverhĂ€ltnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem SicherungsbedĂŒrfnis auch danach noch geltend machen kann. Unter Hinweis auf eine bereits 1981 zum Pachtrecht ergangen- en Entscheidung (vgl. BGH VIII ZR 332/79) vertritt der Senat die Ansicht, dass der Vermieter in dieser Situation nicht ohne weiteres auf den in seinen tatsĂ€chlichen und hĂ€ufig umstrittenen Anspruch selbst verwiesen werden könne. Vorliegend hatte der Mieter statt der vereinbarten Barkaution eine befristet BankbĂŒrgschaft geleistet, die erloschen war. Darin sahen die Richter die Annahme einer Leistung erfĂŒllungshalber, mit der eine (gem. § 205 BGB die VerjĂ€hrung hemmende) Stundung vereinbart sei, so dass wegen der Streitigkeiten um rĂŒckstĂ€ndige Mieten und Schadenersatz wegen BeschĂ€di-gungen der Mietsache das SicherungsbedĂŒrfnis fortbestehe und die Geltendmachung der Kaution ungeachtet der Beendigung des MietverhĂ€ltnisses rechtfertige.

BGH Urt. v. 22.11.2011 – Az. VIII ZR 65/11

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnung, wenn notwendiger Vorwegabzug fehlt

Der BGH hat bereits in den Jahren 2006 (vgl. BGH VIII ZR 251/05) und 2010 (vgl. BGH VIII ZR 45/10) fĂŒr den frei finanzierten Wohnraum entschieden, dass bei einem gemischt genutzten GebĂ€udekomplex ein fehlender Vorwegabzug fĂŒr die  Gewerbeeinheiten die Abrechnung nicht formell unwirksam mache. Dabei handele es sich lediglich um inhalt- liche Fehler, die die materielle Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Dieser Grundsatz gelte auch fĂŒr den preisgebundenen Wohnraum, der in § 20 Abs. 2 Satz 2 NMV fĂŒr solche Kosten, die nicht fĂŒr Wohnraum entstanden seien, zwingend einen Vorwegabzug vorsehe. Dabei genĂŒge  es aber nicht, lediglich die um den Vorwegabzug bereinigten Gesamtkosten auszuweisen. Vielmehr mĂŒssten zunĂ€chst die „vollen“ Gesamtkosten angegeben werden. Nur so sei es letztlich fĂŒr den Mieter ersichtlich, ob und in welcher Höhe Kosten vorab abgesetzt worden sind. Wird dies nicht gemacht, kann der Mieter eine Korrektur der Abrechnung verlangen.

BGH Urt. v. 07.12.2011 – VIII ZR 118/11

Mieter – Tipp
Ein Makler darf höchstens zwei Monatsmieten (Kaltmiete ohne Betriebskosten/Heizung) zzgl. MwSt fĂŒr die erfolgreiche Vermittlung einer Mietwohnung verlangen. Dies setzt aber voraus, dass zwischen Mietsuchen-dem und Makler ein Maklervertrag, der die MaklertĂ€tigkeit u. die Höhe der Provision festlegt, geschlossen werden. Das gilt auch, wenn der Wohnungssuchende sich auf ein Maklerinserat in der Zeitung meldet. Ein Vertrag kann auch mĂŒndlich geschlossen werden. Im Streitfall muss der Makler beweisen, dass er einen Anspruch auf Provision vereinbart und es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist.

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