Aktuelles

Stadtentwicklung – bezahlbares Wohnen

Zum Jahresende 2016 gab OB Dr. Kurt Gribl der Augsburger Allgemeinen ein Interview. Bei der Stadtentwicklung sieht er das Thema Wohnen als große Herausforderung.

Gleichwohl stört ihn in der Disskussion der Begriff “Bezahlbares Wohnen”

Hierauf der Mieterverein mit einer Pressemitteilung Stellung bezogen.

Stadtentwicklung -bezahlbares Wohnen

Newsletter Januar 2017: Neue BGH-Urteile

BGH bestätigt Erleichterungen bei Eigenbedarfskündigung

Mit dieser BGH-Entscheidung bestätig der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für sich oder ihre Familienangehörige wegen Eigenbedarfs kündigen können. Eine Münchener BGB-Gesellschaft, die sich eigens zu dem Zweck der Instandsetzung, Modernisierung sowie der Absicht der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen des Anwesens gegründet hatte, teilte zunächst die Wohnungen in Wohneigentum auf, bevor sie anschließend saniert und verkauft wurden. Den Mieter der letzten, noch nicht sanierten und noch nicht verkauften Wohnung wurde wegen Eigenbedarfs der Tochter eines Gesellschafters gekündigt. Zurecht meinte der BGH. Nach seiner Rechtsansicht macht es keinen Unterschied, ob sich Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft auf Eigenbedarf berufe oder eine Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft. Gleichzeitig änderte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anbietpflicht einer im selben Anwesen gelegenen freien Wohnung des Vermieters. Unterlässt es der Vermieter, dem gekündigten Mieter als Alternative eine leerstehende Wohnung anzubieten, so führt dies nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung. Künftig können Mieter in solchen Fällen nur noch unter Umständen Schadensersatz wegen Umzugs- oder Maklerkosten verlangen.

BGH Urt. v.14.12.2016, Az. VIII ZR 232/15

Miete muss nicht mehr am 3. Werktag auf dem Vermieterkonto sein

Nach § 556b Abs. 1 BGB muss die Miete spätestens bis zum 3. Werktag bezahlt werden. In vielen Mietverträgen steht, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist. Jetzt hat der BGH klargestellt, dass eine solche Vertragsklausel unwirksam sei. Dadurch würde dem Mieter unzulässiger Weise das Risiko einer durch die Bank/Sparkasse verursachten Verzögerung auferlegt. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr komme es nicht darauf an, dass die Miete bis zum 3. Werktag auf dem Vermieterkonto eingehe. Es genüge, dass der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seiner Bank oder Sparkasse den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des Monats erteilt habe.

BGH Urt. v. 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15

Mieter-Info

Die Stadt Augsburg lässt einen Mietspiegel erstellen. Mit Hilfe des Mietspiegels werden Mieter künftig besser vor überhöhten Mieten geschützt. Die Datenerhebung wird mittels einer zufälligen Stichprobenziehung aus dem städtischen Melderegister nach Weihnachten erfolgen. Hierzu werden geschulte Interviewer anhand eines Fragebogens die ausgewählten Haushalte aufsuchen und über Baualter, Lage, Wohnungsgröße, Ausstattung, Miethöhe, Betriebskosten usw. befragen. Wenngleich die Teilnahme freiwillig ist, ergeht die eindringliche Bitte an Sie, mitzumachen. Die von Ihnen erhobenen Daten werden nur anonym ausgewertet und anschließend vernichtet. Fehlende Auskünfte können die Realität auf dem Augsburger Wohnungsmarkt verzerren.
Daher erneut unser dringender Appell an Sie: Machen Sie bitte bei der Befragung zum Mietspiegel mit!

Artikel als PDF herunterladen:Newsletter Januar 2017

Wohnen für junge Leute

Das Thema Wohnen hat gerade für junge Menschen in Anbetracht des immer knapper gewordenen Angebotes an günstigem Wohnraum in Großstädten an Bedeutung gewonnen.
In Wachstumsregionen, wie Augsburg, führt dies immer mehr zu Verdrängungsprozessen und verstärkter Konkurrenz auf dem Wohnungsmarkt. Wohnen erweist sich für viele zunehmend schon als Luxusgut.

Hier ist es besonders für junge Leute, die in aller Regel noch sehr unerfahren sind,  gut zu wissen, worauf man bei der Wohnungssuche und erst recht bei Abschluss eines Mietvertrages achten sollte.

Der Stadtjugendring Augsburg hatte hierzu am 21.07.2016 zu einem Info-Abend geladen.

Eine Zusammenfassung dieser Veranstaltung mit den Tipps finden Sie hier :

http://www.sjr-a.de/tip-jugendinformation/veranstaltungen-termine/archiv/articles/infoabend-zum-thema-wohnen

 

Mietspiegel für Augsburg

Nach langem Ringen um einen Mietspiegel (seit 2013!) hat der Stadtrat am 02.06.2016 mit 37:17 Stimmen den Weg für einen Mietspiegel für die Stadt Augsburg endlich auf den Weg gebracht!

Mietspiegel bilden die ortsübliche Vergleichsmiete realitätsnah ab.

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur Feststellung der berechtigten Miete bei einer Mieterhöhung und bei Abschluss von Mietverträgen auf angespannten Wohnungsmärkten, wozu Augsburg gehört.

… mehr  Artikel in der AZ Mietspiegel kommt

 

Funktioniert Mietpreisbremse ?

Seit 01.06.2015 gilt die Mietpreisbremse in Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Aufgrund der Wohnungsknappheit ist Augsburg ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Hier gilt bei Neuvertragsabschlüssen, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses die neue Miete nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

In der praktischen Umsetzung ist dieses Gesetz jedoch ein “zahnloser Tiger”, wie eine Studie des DIW und Umfragen bei den Mietervereinen zeigen.

Korrekturen sind notwendig, wofür auch der Bundesjustizminister Heiko Maas offen ist.

… mehr im Artikel der AZ Mietpreisbremse funktioniert nicht