Aktuelles

Kooperation mit Verbraucherzentrale Bayern

Der Mieterverein Augsburg ist mit der Verbraucherzentrale Bayern eine Kooperation im Bereich der Energieberatung eingegangen. Ab sofort können sich Interessierte bei allen Fragen zu Energiekosten und bei Problemen mit Schimmel in der Wohnung an die Verbraucherzentrale beim Mieterverein wenden.

Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung als PDF-Datei unter
Kooperation mit Verbraucherzentrale Bayern
Interview Energieberater Söllner
entnehmen.

Newsletter März 2017: Neues BGH-Urteil

Vermieter kann bei Vorenthaltung der Mietsache Marktmiete verlangen

Zieht ein Mieter nach Beendigung seines Mietverhältnisses nicht aus, kann der Vermieter gemäß § 546a Abs.1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. In diesem Urteil stellt der BGH nunmehr klar, dass mit ortsüblicher Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen im Sinne von § 558 Abs.2 BGB gemeint ist. Vielmehr handele es sich um die Miete, die bei Neuabschluss eines Mietvertrages über diese Wohnung zu bezahlen ist, also die sogenannte Marktmiete, die durchaus höher sein kann. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 546 a Abs. 1 Alt. 2 BGB sei es, den Vermieter von einer ihm günstigen Preisentwicklung am Markt profitieren zu lassen. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sei es nicht gerechtfertigt, den Vermieter über einen nicht selten langen Zeitraum auf eine nicht mehr angemessene, niedrige Nutzungsentschädigung zu verweisen. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn der Wohnraum nach Auszug des Mieters dem Markt nicht zur Verfügung steht, weil der Vermieter die Wohnung zunächst grundlegend renoviert. Nach Ansicht des Senats diene § 546a BGB gerade dazu, Druck auf den Mieter auszuüben, um die Mietsache zum Beendigungszeitpunkt auch zurückzugeben. Für die Höhe der Nutzungsentschädigung komme es nicht darauf an, ob der Vermieter eine Neuvermietung beabsichtige, denn das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter sei nur noch auf Abwicklung und damit auf Rückgabe der Mietsache angelegt.

BGH Urt. v. 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16

Mieter-Tipp

Ist ein Garten mitvermietet, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. So dürfen beispielsweise Schaukel, Planschbecken, Sandkasten aufgestellt oder ein Gemüsebeet oder Komposthaufen angelegt werden. Ebenso dürfen Blumen und Sträucher gepflanzt werden. Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten immer mitvermietet, es sei denn im Mietvertrag steht ausdrücklich etwas anderes. Bei Mehrfamilienhäusern ist der Garten nur mitvermietet, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag so geregelt ist. Obliegt die Gartenpflege dem Mieter, so müssen ohne besondere Angaben im Mietvertrag nur einfache Tätigkeiten, wie z.B. Rasen mähen und Unkraut jähen vom Mieter vorgenommen werden. Der Vermieter hat kein Direktionsrecht, d.h. er kann dem Mieter keine Vorschriften machen, wie oft der Rasen zu mähen ist bzw. konkret die Gartenpflege auszusehen hat. Gartengeräte muss der Vermieter nicht von Haus aus zur Verfügung stellen. Hierzu bedarf es einer besonderen Vertragsabsprache. Bei Auszug darf der Mieter seine Pflanzen und nicht zu große und eindeutig noch umsetzbare Bäume, die er gepflanzt hat mitnehmen.

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Newsletter Februar 2017: Neue BGH-Urteile

Kein Schadensersatz für Wohnungsschäden durch Polizeieinsatz

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob eine Vermieterin von ihrem Mieter Schadensersatz für die bei einem Polizeieinsatz beschädigte Wohnungseingangstüre verlangen kann. Gegen den Mieter lagen ein Haftbefehl und ein Durchsuchungsschluss für seine Wohnung wegen Drogenverdachts vor. Bei der Wohnungsdurchsuchung, bei der die Eingangstür beschädigt wurde, wurden 26,32g Marihuana gefunden. Auch wenn der Mieter durch das Aufbewahren von illegalen Betäubungsmittel die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und damit gegen seine mietvertraglichen Obhutspflichten verstoßen habe, hafte der Mieter gleichwohl nicht für Wohnungsschäden, die durch den Polizeieinsatz verursacht wurden. Nach Ansicht des BGH fehle es dafür an einem Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung (Besitz von Marihuana) und dem bei der Durchsuchung entstandenen Schaden (kaputte Tür). Der Vermieter müsse sich an seine Gebäudeversicherung halten oder seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Polizei geltend machen

BGH Urt. v. 14.12.2016, Az. VIII ZR 49/16

Auch keine Betriebskostennachzahlung bei verspäteter WEG-Abrechnung

Der BGH hatte sich bei diesem Fall mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist vom Mieter eine Nachzahlung verlangen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abrechnet und der Vermieter somit die Frist nicht einhalten konnte. Nach dem Gesetz und den meisten Mietverträgen muss der Vermieter über die monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen jährlich binnen 12 Monaten abrechnen (vgl. § 556 Abs. 3 BGB). In dem zu entscheidenden Fall rechnete der Vermieter mit dem Mieter die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 erst im Dezember 2013 ab, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft erst kurz zuvor die Abrechnungen genehmigte. Der Mieter zahlte die geforderten Nachzahlungen unter Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht. Zu Recht, wie der BGH entschied. Die gesetzlichen Bestimmungen dienten gerade der Abrechnungssicherheit, damit der Mieter rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen aus einer Abrechnung erhalte. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn bei Eigentumswohnungen die WEG-Verwaltung es in der Hand hätte, die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist durch das zusätzliche Erfordernis eines WEG-Beschlusses zu verlängern.

BGH Urt. v. 25.01.2016, Az. VIII ZR 249/15

Mieter-Info

Die Datenerhebung für die Mietspiegelerstellung ist noch nicht abgeschlossen. Hierzu werden geschulte Interviewer anhand eines Fragebogens die ausgewählten Haushalte aufsuchen und über Baualter, Lage, Wohnungsgröße, Ausstattung, Miethöhe, Betriebskosten usw. befragen. Wenngleich die Teilnahme freiwillig ist, ergeht die eindringliche Bitte an Sie, mitzumachen. Die von Ihnen erhobenen Daten werden nur anonym ausgewertet und anschließend vernichtet.

Wir appellieren an unsere Mitglieder: Machen Sie bitte bei der Befragung zum Mietspiegel mit!

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Kampf für bezahlbares Wohnen

Augsburg wächst weiter. Zum 31.12.2016 betrug die Einwohnerzahl (Haupt- und Nebenwohnsitz) 293.415 Einwohner. Während die Zahl der Einwohner in den letzten beiden Jahren jeweils um 5.000 Einwohner zugenommen hat, hat ist der Bestand an preisgebundenen Wohnungen (Sozialwohnungen, öffentlich geförderte Wohnungen) und damit preisgünstigen Wohnungen stark zurück gegangen.

Obwohl für Oberbürgermeister Dr. Gribl das Thema Wohnen bei der Stadtentwicklung eine große Herausforderung sei, stört er sich am Begriff “bezahlbares Wohnen” und will stattdessen die Formulierung “Wohnen für alle Schichten” künftig vorziehen.

Damit wird aber darüber hinweg getäuscht, in welcher “Sparte” auf dem Wohnungsmarkt ein großes Defizit besteht, dass es dringenst zu verringern gilt.

Der Mieterverein Augsburg fordert daher ein stärkeres Engagement der Stadt ein.

… mehr im Artikel der StadtZeitung vom 25.01.2017

 

http://www.stadtzeitung.de/augsburg-city/lokales/kampf-um-bezahlbares-wohnen-in-augsburg-mieterverein-fordert-mehr-engagement-von-der-stadt-d20522.html

 

Augsburg braucht eine Zweckentfremdungssatzung

Der Augsburger Wohnungsmarkt ist derart angespannt, dass es bereits zun einem Verdrängungswettbewerb führt.

Die Wartelisten bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft (WBG) und der Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreises Augsburg (WBL) für preisgünstigere Wohnungen werden immer länger.

Damit nicht fehlender Wohnraum, insbesondere von preisgünstigen Wohnungen, verloren geht sollte die Stadtregierung den Mieterschutz erhöhen, z.B. durch sogenannte Erhaltungssatzungen bzw. eine Zweckentfremdungsverordnung.

 

Zweckentfemdungssatzung für Augsburg