Aktuelles

VdK Bayern und Mieterverein schließen Kooperationsvertrag

VdK Bayern und Mieterverein Augsburg schließen Kooperation
Vorteile für Mitglieder bei der Miet- und Sozialrechtsberatung

Ab 1. Juli 2015 können VdK-Mitglieder nach Vorlage ihres Mitgliedsausweises ohne Aufnahmegebühr Mitglied im Mieterverein Augsburg werden und zahlen einen günstigeren Beitrag. Umgekehrt erhalten Mitglieder des Mietervereins eine kostenlose Erstberatung bei ihrer zugehörigen VdK-Kreisgeschäfts-stelle.

Der Mieterverein Augsburg und der VdK Bayern vereinbaren darüber hinaus fachlichen Austausch und gemeinsame Informationsveranstaltungen für Mitglieder in den VdK – Kreisverbänden vor Ort.

Während die Mietervereine in Bayern ihren Mitgliedern Rechtsberatung im Bereich des Mietrechts bieten, vertritt der Sozialverband VdK Bayern seine Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Viele VdK-Mitglieder, die beim Sozialverband Beratung suchen, haben auch Fragen zum Mietrecht. Der VdK Bayern darf allerdings in diesem Rechtsgebiet nicht beraten. Umgekehrt stellen die Mitarbeiter der Mietervereine immer wieder fest, dass ihre Mitglieder Unterstützungsbedarf im Sozialrecht haben, den wiederum sie nicht bieten dürfen. „Wir freuen uns deshalb sehr, unseren Mitgliedern mit der Kooperation einen zusätzlichen Service anbieten zu können“, so Ulrike Mascher, Landesvorsitzende des VdK Bayern, und Beatrix Zurek, Landesvorsitzende des Deutschen Mieterbunds Bayern, in einer gemeinsamen Erklärung. „Unsere Tätigkeitsbereiche ergänzen sich hervorragend. Auch für Menschen mit kleinem Geldbeutel bieten wir kompetente Rechtsberatung in den wichtigen Lebensbereichen des Wohnens und der Daseinsvorsorge.“ Auch politisch ziehen VdK und Mieterbund an einem Strang: Der VdK tritt für eine gerechte und faire Sozialpolitik ein, der Mieterbund setzt sich für bezahlbaren Wohnraum für alle ein.

Kontaktdaten
VdK Kreisverband Augsburg, Afrawald 7, 86150 Augsburg
Tel. 0821/ 343850

www.vdk.de/kv-augsburg/

Artikel als PDF-Datei Kooperation mit VdK Bayern

Rauchen auf Balkon: Aktuelles BGH-Urteil

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2015 (BGH V ZR 110/14).

Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden

Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten.

Die Mieter in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses in Brandenburg hatten gegen die Mieter im Erdgeschoss geklagt. Die sind starke Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen. Die nichtrauchenden Nachbarn im ersten Stock fühlten sich durch den aufsteigenden Tabakrauch gestört und wollten den Nachbarn das Rauchen zumindest stundenweise verbieten lassen.
Der Bundesgerichtshof erklärte jetzt, dass nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber den rauchenden Nachbarn haben können. Dieser Abwehranspruch bestehe aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten seien. Bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse von den Anspruchstellern konkret nachgewiesen werden.
Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung durch den rauchenden Nachbarn könne das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Das bedeutet, für den Nichtraucher müssten Zeiten festgelegt werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Alles Weitere hänge vom Einzelfall ab.

Link zur Pressemeldung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=69933&pos=2&anz=8&Blank=1

Newsletter Dezember 2014: Neue BGH-Urteile

Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen im Urkundenprozess

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter – nachdem der Mieter die Nachzahlung aus der Abrechnung 2011 nicht bezahlte, weil er die Richtigkeit seiner Wohnfläche und der Gesamtwohnfläche bestritt – im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertrages, der Betriebskostenabrechnung sowie des Anschreibens der Hausverwaltung die Nachzahlung in Höhe von 1.187,54€ eingeklagt. Der Urkundenprozess ist eine besondere Verfahrensart im Zivilprozess, mit der ein Zahlungsanspruch nur durch Vorlage von Urkunden geltend gemacht werden kann. Der BGH stellt nunmehr klar, dass auch eine Betriebskostennachzahlung vom Vermieter im Urkundenprozess geltend gemacht werden kann, sofern der Vermieter die anspruchsbegrün-denden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann. Diesen Erfordernissen sei mit den vorgelegten Urkunden Rechnung getragen worden Die Vorlage einer Wohnflächenberechnung als weitere Urkunde aufgrund des mieterseitigen Bestreitens sei nicht erforderlich gewesen, weil das bloße Bestreiten der Flächenwerte durch den Mieter unsubstantiiert und damit unbeachtlich gewesen sei. Vielmehr hätte der Mieter erst darlegen müssen, warum die Angaben des Vermieters nicht zutreffend sein können und dass das angenommene Verhältnis seiner Wohnung zu der Gesamtwohnfläche zu seinen Lasten ginge.

BGH Urt. v. 22.10.2014 – VIII ZR 41/14

Abrechnung nach Personenmonaten muss nicht erläutert werden

In diesem Urteil bekräftigt der BGH seine mieterunfreundliche Rechtsprechung, wonach eine Betriebs-kostenabrechnung nicht deshalb unwirksam sei, weil die Umlage nach Personenmonate nicht näher erläutert werde. In der Abrechnung waren einmal „32,20 Personenmonate“ und ein anderes Mal „56,34 Personen-monate“ angegeben. Der Senat vertritt die Ansicht, dass in formeller Hinsicht an eine Betriebskostenabrech-nung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sei. Der Mieter müsse nur in die Lage versetzt werden, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen, wie die Umlage erfolgt sei. Das sei anhand der gemachten Angaben möglich. Es werde klar, dass sein Kostenanteil nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Personen zu dem in dem abgerechneten Gebäude insgesamt wohnenden Personen bestimmt werde. Der Vermieter müsse nicht angeben, wie er die Gesamtpersonenzahl ermittelt habe. Dies könne der Mieter im Wege der Belegeinsicht, z.B. anhand einer Belegungsliste für das Abrechnungsobjekt, dann selbst überprüfen.

BGH Urt. v. 22.10.2014 – VIII ZR 97/14

Mieter-Tipp

Lassen sich die Wohnräume von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr nicht ausreichend (nach DIN 4701 mind. 21˚C) beheizen, so stellt dies einen Wohnungsmangel dar, der den Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Nachts darf die Temperatur auf 18˚C abgesenkt werden. Raumtemperaturen unter 20 Grad berechtigen zu 20% Mietminderung, fällt die Temperatur unter 15˚C sind bis zu 30% Minderung drin, bei einem Ausfall der Heizung während der Wintermonate mit entsprechenden Außentemperaturen sogar bis zu 100 Prozent.

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Newsletter November 2014: Neue BGH-Urteile

Unwirksame Befristung als wirksamer Kündigungsausschluss

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine „Kehrtwende“ in der bisherigen Rechtsprechung, dass eine unwirksame Befristung im Mietvertrag nicht zwangsläufig die Rechtsfolge des § 575 Abs.1 Satz 2 BGB aus-löse, wonach in solchen Fällen das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vielmehr sei zu prüfen, ob nicht durch die Unwirksamkeit der von den Parteien gewollten Regelung eine planwidrige Vertragslücke entstanden sei. Daher müsse die Lücke in derartigen Fällen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung dessen geschlossen werden, was die Parteien redlicher Weise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vereinbarten Vertrags-bestimmung bekannt gewesen wäre. Im zu entscheidenden Fall stellt der Senat dabei auf die Ausgestaltung des Mietvertrages ab, wobei er allerdings schon allein aus der Aufnahme der zeitlichen Befristung im Mietvertrag schließt, dass für beide Vertragsschließende deutlich der Wille bestand, dass das Mietverhältnis jedenfalls für diese Zeit Bestand haben und nicht vor Ablauf der Befristung durch Kündigung beendet werden sollte. Daher sei es zulässig, das von beiden Vertragsparteien erstrebte Ziel, einer Bindung für die im Vertrag bestimmte Zeit, durch eine Umdeutung der unwirksamen Befristung in einen beiderseitigen Kündigungs-verzicht zu erreichen.

BGH Urt. v. 11.12.2013 – VIII ZR 235/12

Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs

In diesem Urteil macht der BGH noch einmal sehr deutlich, dass an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Angabe von Gründen für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses diene lediglich dazu, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Rechtsinteressen zu veranlassen. Im Falle der Eigenbedarfskündigung reiche es daher aus, wenn die Eigenbedarfsperson identifizierbar benannt wird und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, dargelegt wird. Im Streitfall reichte dem BGH die Angabe, dass die namentlich genannte Tochter in die größere Wohnung des Mieters ziehen wollte, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Weiterer Angaben be-durfte es nach Ansicht des Senats nicht. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gründe seien im Rahmen der materiellen Überprüfung der Kündigung zu klären.

BGH Urt. v. 30.04.2014 – VIII ZR 284/14

Mieter-Tipp

Trotz des schönen sonnigen Wetters, die Heizperiode hat begonnen! Also schon jetzt daran denken, dass eine Absenkung der Raumtemperatur um 1˚ C zu einer Energieeinsparung von 6 Prozent führt! Auch sollten alle Heizkörper entlüftet und nicht durch Gegenstände (z. B. dicke Vorhänge o.ä.) verdeckt werden, damit die Wärme besser abstrahlen kann. Räume sollten möglichst gleichmäßig beheizt werden.

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Newsletter Oktober 2014: Neue BGH-Urteile

Verjährungsbeginn – Schlüsselrückgabe an Hausmeister nicht (immer) ausreichend

Bei dieser Entscheidung macht der BGH nochmals sehr deutlich, dass Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung nicht nur die Übertragung des Besitzes an der Wohnung vom Mieter an den Vermieter ist, sondern auch die Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe voraussetze. Denn nur so werde der Vermieter in die Lage versetzt, sich durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen. Daher reiche es nicht, wenn der Mieter bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses ausziehe und die Wohnungsschlüsse einfach an den Hausmeister übergebe, ohne den Vermieter selbst zu informieren. Die Kenntnis des Hauswarts von der Rückgabe der Wohnungsschlüssel ist nur dann dem Vermieter oder der ihn vertretenden Hausverwaltung zuzurechnen, wenn der Hauswart konkret damit beauftragt ist, die Wohnungs-schlüssel zum Zweck der Übergabe der Wohnung entgegenzunehmen. Ansonsten erhalte der Vermieter durch die Schlüsselrückgabe an den Hausmeister zwar die Sachherrschaft über die Wohnung zurück, sei jedoch mangels Kenntnis nicht in der Lage, sich daraufhin ein umfassendes Bild vom Zustand der Wohnung zu machen.

BGH Urt. v. 23.10.2013 – VIII ZR 402/12

Schriftform (Unterschrift) bei Mieterhöhung nicht erforderlich

In dem hier zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, welche Anforderungen an die für ein Mieterhö-hungsverfahren erforderliche Textform zu stellen sind. Der Senat stellt dabei klar, dass es für die allein in Textform abzugebende Mieterhöhungserklärung nicht erforderlich sei, dass das Schreiben von einem für eine juristische Person (GmbH oder AG) tätig gewordenen Sachbearbeiter unterzeichnet oder sein Name angegeben worden ist . Es genüge die Angabe des Namens der juristischen Person. Die bloße Textform diene gerade der Erleichterung des Rechtsverkehrs und würde in ihr Gegenteil verkehrt, würde man verlangen, dass die (natürliche) Person, die tätig geworden ist, immer namentlich aufgeführt werden müsste. Insoweit sei es ausreichend, wenn eine Mieterhöhungserklärung abschließe mit einer Formulierung:
„Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift.“

BGH Bschl. v. 01.07.2014 – VIII ZR 72/14

Mieter-Tipp

Seit 2012 müssen Warmwasseranlagen regelmäßig auf Legionellen überprüft werden. Legionellen sind Bakterien, die sich bei Temperaturen von 30-45˚C sprunghaft vermehren. Sie können in hoher Konzentration für Menschen gesundheitsgefährdend sein. Durch das Einatmen von Legionellen befallenem Wasser, bei-spielsweise beim Duschen, können die Bakterien in die Luftröhre und Lunge gelangen und Entzündungen her-vorrufen. Der zulässige Grenzwert liegt bei 100KBE/100 ml. Bei über 10.000KBE/100 ml müssen Sofortmaß-nahmen, wie z.B. ein Duschverbot, ergriffen werden. Dadurch besteht ein Mietmangel, der nach Ansicht des Amtsgerichtes Dresden (Az. 148 C 5353/13) eine Mietminderung von 25 Prozent rechtfertigt.

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