Newsletter September 2013: Neue BGH-Urteile

Kündigung einer separat angemieteten Garage

In dieser Entscheidung ging es erneut darum, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine(n) Garage/Stellplatz vorliegt. Der Senat nimmt nochmals auf seine Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2011 Bezug und stellt erneut klar, dass bei einem Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag für eine Garage bzw. Stellplatz eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit beider Vereinbarungen spreche. Es bedürfe dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage/den Stellplatz nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück befinden. Dagegen spreche jedoch alles für eine rechtliche Selbstständigkeit der getrennt abgeschlossenen Verträge für Wohnung und Garage bzw. Stellplatz, wenn in den Verträgen unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart werden. In derartigen Fällen kann jeder Vertrag gesondert gekündigt werden.

BGH Bschl. v.04.06.2013 – VIII ZR 422/12

Schadensersatzanspruch nach § 536a BGB besteht unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung

Bei diesem Fall hatte der Mieter wegen Schimmelbefall in der Wohnung das Mietverhältnis fristlos über seinen Anwalt – ohne Beifügung einer Vollmacht – kündigen lassen. Mit der Klage machte der Mieter nunmehr Schadensersatzansprüche (vorgerichtl. RA-Kosten, Mietdifferenz, Sachverständigenkosten…) geltend. Die Frage, die der Senat zu entscheiden hatte war, ob für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 536a BGB Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde. Nach Ansicht des BGH kommt es jedoch allein darauf an, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorlagen, also ein Wohnungsmangel vorlag, der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug war und hierdurch dem Mieter ein Schaden entstanden ist. Insoweit schadete es also nicht, dass die Kündigung aufgrund der fehlenden Vollmacht einen formellen Mangel hatte.

BGH Urt. v. 03.07.2013 – VIII ZR 191/12

Mieter-Info
In den letzten Wochen wurde in den Medien über ein Räumungsurteil des Amtsgerichtes Düsseldorf berichtet, bei dem das Gericht Zigarettenrauch als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung anerkannt hat. Die Berichterstattung darüber ist irreführend! Vorweg: Das Urteil ist nicht rechtskräftig! Es ist (immer noch) geltende BGH-Rechtsprechung, dass Rauchen zum vertragsgemäßen Mietgebrauch gehört und nur exzessives Rauchen zu Schadensersatzansprüchen bzw. einer Kündigung führen kann. Zum Urteil: Das Gericht hatte aus prozessualen Gründen überhaupt keine Beweisaufnahme durchgeführt. Zudem wurde die Kündigung nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das unzureichende Lüften der Wohnung und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus gestützt.

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