Newsletter August 2014: Neue BGH-Urteile

Bei gemischten MietverhÀltnissen ist im Zweifel von einem Wohnraum-mietverhÀltnis auszugehen

In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, nach welchen Vorschriften ein MietverhĂ€ltnis zu beurteilen ist, das sowohl eine Wohnungsnutzung als auch eine freiberufliche Nutzung (sog. Mischmiet-verhĂ€ltnis) umfasst. Der Senat hĂ€lt fest, dass ein solches MischmietverhĂ€ltnis zu beurteilen ist entweder nach den Bestimmungen der Wohnraummiete oder nach den Vorschriften der GeschĂ€ftsraummiete. Dies sei nach dem ĂŒberwiegenden Vertragszweck bei sorgfĂ€ltiger PrĂŒfung aller auslegungsrelevanten UmstĂ€nde des Einzel-falles zu ermitteln. HierfĂŒr könne auf Indizien, wie z.B. das verwendete Vertragsformular, das VerhĂ€ltnis der Gewerbe- zu den WohnraumflĂ€chen sowie Formulierungen im Mietvertrag zurĂŒckgegriffen werden. Lasse sich hiernach jedoch keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so seien im Zweifelsfall vorrangig die Vor -schriften der Wohnraummiete anzuwenden. Anderenfalls wĂŒrden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen.

BGH Urt. v. 09.07.2014 – VIII ZR 376/13

Stromvertrag mit Mieter allein durch Energieverbrauch

In diesen Urteilen stellt der BGH klar, dass, bei einem vermieteten oder verpachteten GrundstĂŒck, das mit Strom versorgt wird und vom Mieter/PĂ€chter ein schriftlicher Stromvertrag nicht abgeschlossen worden ist, gleichwohl ein (stillschweigender) Vertragsabschluss allein durch die Entnahme von Energie zustande kommt. Die Realofferte des Energieversorgers richte sich typischerweise an denjenigen, der die tatsĂ€chliche VerfĂŒgungsgewalt ĂŒber den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausĂŒbe. Dies sei im Streitfall aufgrund der aus dem Miet-/Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis der Mieter bzw. PĂ€chter des GrundstĂŒcks. Das gelte auch fĂŒr mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richte sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Energieversorgers regelmĂ€ĂŸig an sĂ€mtliche Mieter. Das somit an alle Mieter gerichtete Angebot werde von demjenigen , der die Energie entnehme konkludent angenommen und zwar sowohl fĂŒr sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung fĂŒr die ĂŒbrigen Mieter.

BGH Urt. v. 02.07.2014 – VIII ZR 316/13 sowie Urt. v. 22.07.2014 – VIII ZR 313/13

Mieter-Tipp

Sommerzeit ist Grillzeit. GrundsĂ€tzlich ist Grillen auf Balkonen, Terrassen oder im Garten erlaubt, sofern im Mietvertrag nicht ein ausdrĂŒckliches Grillverbot steht. Hierbei gilt jedoch ausnahmslos das Gebot der gegenseitigen RĂŒcksichtnahme einzuhalten, d.h. es muss darauf geachtet werden, dass kein Qualm, Rauch-gase o.Ă€. in Nachbarwohnungen zieht. Um Streit zu vermeiden, sollte man andere Mieter vorab informieren und das Grillen auf ein- bis zweimal im Monat zu beschrĂ€nken. Um BeeintrĂ€chtigungen so gering wie möglich zu halten empfiehlt es sich einen Elektrogrill anstelle eines Holzgrills zu verwenden.

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