Untervermietungserlaubnis berechtigt nicht zur Vermietung als Ferienwohnung
In dieser Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob eine erteilte Untervermietungs-erlaubnis einen Mieter zur Ăberlassung der Wohnung an Touristen berechtigt. Im zu entscheidenden Fall nutzte der Mieter die Wohnung nur etwa alle 14 Tag am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter und erbat von der Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung. Diese wurde erteilt. In der Folgezeit bot der Mieter die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu 4 FeriengĂ€sten an. Zu Unrecht, wie der BGH entschied. Der BGH stellte klar, dass die kurzfristige und kurzzeitige Ăberlassung der Wohnung an beliebige Touristen keine Untervermietung sei. Eine Untervermietung sei vielmehr auf gewisse Dauer, also fĂŒr lĂ€ngere Zeit angelegt. Die Frage, ob die von der Vermieterin ausgesprochene KĂŒndigung des Mietver-hĂ€ltnisses wegen Vertragsverletzung wirksam ist, entschied der BGH selbst nicht, sondern verwies die Sache ans Berufungsgericht zurĂŒck
BGH Urt. v.08.01.2014 â VIII ZR 210/13
Mietminderung bei Schadstoffbelastung durch Kleber
Der BGH entschied, dass eine durch Kleber ausgelöste Schadstoffbelastung (hier: Naphthalin) der Wohnung einen Wohnungsmangel darstellt. Auch wenn dem Schadstoff eine karzinogene (= krebsverursachende) Wirkung zugesprochen werde, muss die Höhe der Mietminderung im Einzelfall durch entsprechende Gutachten festgestellt werden. Eine (pauschale) Mietminderung zu 100 Prozent ist jedenfalls in derartigen FĂ€llen unzulĂ€ssig. Im zu entscheidenden Fall kam der SachverstĂ€ndige zum Ergebnis, dass die durch den Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung bei ausreichendem LĂŒften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem âNormalmaĂâ entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen sei. Das Gericht sah daher eine Mietminderung von 30 Prozent als ausreichend und billigte den Mietern keine höhere Mietminderung zu.
BGH Bschl. v. 15.01.2013 â VIII ZR 441/12
Mieter-Tipp
Immer mehr Vermieter und Hausverwaltungen verlangen vom Mieter eine Selbstauskunft oder gar eine Schufa-Auskunft ĂŒber seine persönlichen und wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Andererseits mindern sich die Chancen des Wohnungssuchenden, ist er hierzu nicht bereit. Damit stellt sich die Frage, was darf abgefragt und muss wahrheitsgemÀà beantwortet werden. Eine einfache und einheitliche Antwort hierauf gibt es nicht. Fest steht jedoch, dass nur solche Fragen zulĂ€ssig sind und vom Mieter wahrheitsgemÀà beantwortet werden mĂŒssen, die fĂŒr den Vermieter von maĂgeblichem Interesse sind: z. B. Fragen zum Einkommen, zu etwaigen Mietschulden, zu LohnpfĂ€ndungen. Selbst Fragen zum Familienstand sind zulĂ€ssig. UnzulĂ€ssig sind jedoch Fragen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, zur Mitgliedschaft in einem Mieterverein, nach Vorstrafen. Auf solche Fragen darf man falsche Antworten geben.
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