Newsletter Juli 2017: Neue BGH-Urteile

BGH verneint Vorwegabzug bei Grundsteuerkosten in gemischt genutzten Wohnanlagen

Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es bei einer Betriebskostenabrechnung fĂŒr teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten GebĂ€uden bei der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzuges fĂŒr die gewerblichen Einheiten bedarf, wenn dies nicht ausdrĂŒcklich im Mietvertrag vereinbart ist. Der Senat begrĂŒndet dies damit, dass den Vermieter weder nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB noch aus BilligkeitsgrĂŒnden (§§ 315,316 BGB) eine solche Pflicht treffe. Bei der Grundsteuer handele es sich um eine ertragsunabhĂ€ngige Objektsteuer, die gerade nicht von den im Abrechnungsjahr erzielten ErtrĂ€ge und ihrer Verteilung auf die unterschiedliche Nutzung des GebĂ€udes zu gewerblichen Zwecken einerseits und zu Wohnzwecken andererseits abhĂ€nge. Die Grundsteuer beruhe vielmehr auf einer einheitlichen Festsetzung durch die Gemeinde und sei nicht vom Verhalten des Mieters abhĂ€ngig.

BGH Urt. v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 79/16

WohnflÀche im Mieterhöhungsverfahren

In dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass es fĂŒr die Berechnung der Mieterhöhung auf die tatsĂ€chliche GrĂ¶ĂŸe der Wohnung ankomme. Der Vermieter, der eine Mieterhöhung verlange, trage zunĂ€chst die Darlegungs- und Beweislast auch auf die in Ansatz zu bringende tatsĂ€chliche WohnflĂ€che. Hierzu sei es ausreichend, wenn er im Mieterhöhungsschreiben eine bestimmte WohnflĂ€che angebe. Halte der Mieter diese fĂŒr falsch, so reiche es nicht aus, wenn er dies einfach nur bestreitet. Vielmehr mĂŒsse der Mieter mit nĂ€heren positiven Angaben erlĂ€utern, von welchen tatsĂ€chlichen UmstĂ€nden er ausgehe und warum er daher die WohnflĂ€chenangaben des Vermieters fĂŒr falsch halte. Dem Mieter sei es möglich und zumutbar, die WohnflĂ€che seiner Mietwohnung ĂŒberschlĂ€gig zu vermessen und ggf. abweichende FlĂ€chenwerte mitzu-teilen. Dazu reiche eine laienhafte, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegende Vermessung aus.

BGH Urt. v. 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16

Mieter-Info

Der Hochhausbrand in London wirft Fragen zum Brandschutz, insbesondere im Zusammenhang mit Fassaden, d.h. WĂ€rmedĂ€mmungen, auf. Nach einer Stellungnahme des Umweltministeriums kann es bei Einhaltung der in Deutschland bestehenden Brandschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen nicht zu einer derartigen Katastrophe kommen. In GebĂ€uden von 7 m bis 22 m Höhe mĂŒssen zugelassene Fassadensysteme schwer entflammbar sein. Diese Voraussetzung werde nicht nur von nicht brennbaren Mineralwollen-DĂ€mmstoffen sondern auch Polystyrol-DĂ€mmstoffen erfĂŒllt. ZusĂ€tzlich werden in solchen GebĂ€uden zumindest seit 2016 sogenannte Brandriegel eingebaut. In GebĂ€uden höher als 22 m dĂŒrfen nur nicht brennbare Bauprodukte verwendet werden. Bei Ă€lteren sanierten Bestandsbauten muss der Zustand der Fassade regelmĂ€ĂŸig vom Vermieter ĂŒberprĂŒft und PutzschĂ€den zeitnah beseitigt werden.

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Newsletter Mai 2017: Neue BGH-Urteile

VorgetÀuschter Eigenbedarf- Darlegungspflicht des Vermieters bei spÀterem Wegfall

Mit dieser Entscheidung fordert der BGH von den Untergerichten, dass sie sich eingehender mit der Frage beschĂ€ftigen, ob (möglicherweise) der Eigenbedarf des Vermieters vorgetĂ€uscht war. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Schadensersatz in Höhe von 25.833,43€ wegen vorgetĂ€uschten Eigenbedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner KĂŒndigung geltend gemachten Bedarf nach Auszug des Mieters nicht verwirklichte. Der Senat stellt klar, dass in den FĂ€llen, in denen der Vermieter den im KĂŒndigungsschreiben behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht umsetzt, der Verdacht naheliegt, dass der Eigenbedarf vorgetĂ€uscht war. In diesem Fall muss der Vermieter substantiiert und plausibel (stimmig) darlegen, aus welchen GrĂŒnden der mit der KĂŒndigung vorgebrachte Bedarf nachtrĂ€glich entfallen sein soll. In derartigen FĂ€llen komme der vollstĂ€ndigen und sorgfĂ€ltigen WĂŒrdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu. Komme der Vermieter seiner besonderen Darlegungslast in solchen FĂ€llen nicht nach, sei die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung – hier das VortĂ€uschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung – als unstreitig zu behandeln. Außerdem mĂŒsse das Gericht sich intensiver mit den unter Beweis gestellten EinwĂ€nden des Mieters auseinandersetzen. Dies wurde vom Berufungsgericht nicht ausreichend geprĂŒft, weshalb der BGH das Berufungsurteil erneut aufhob und (wiederum) an eine andere Berufungskammer zurĂŒckverwies.

BGH Urt. v. 29.03.2017, Az. VIII ZR 44/16

Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei (unzulÀssig) zusammengefassten Positionen

In diesem Urteil stellte der BGH zunĂ€chst noch einmal klar, dass es bereits nach bisheriger Rechtsprechung zulĂ€ssig war, wenn der Vermieter in seiner Abrechnung eine AufschlĂŒsselung einzelner Kostenpositionen vornimmt, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 der Betriebskostenverordnung entspricht. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kosten-positionen, etwa Kosten Straßenreinigung/MĂŒllbeseitigung mit Kosten der Schornsteinreinigung oder von Kosten der Wasserversorgung mit Kosten der Beleuchtung, ist hingegen unzulĂ€ssig. Ebenso sei es auch unzulĂ€ssig die Kosten von Grundsteuer und Straßenreinigung zusammenzufassen. Eine Ausnahme gelte nur bezĂŒglich der – sachlich eng zusammenhĂ€ngenden – Kosten fĂŒr Frisch- und Schmutzwasser, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknĂŒpft ist. Werden hingegen einzelne Kostenpositionen unzulĂ€ssig zusammengefasst, so fĂŒhre dies zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung.

BGH Bschl. v. 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15

Mieter-Tipp

Das Schließen von DĂŒbel Löcher gehört mit zu den Schönheitsreparaturen. Muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchfĂŒhren, muss er bei Vertragsende auch keine DĂŒbel Löcher schließen. Viele Klauseln zur DurchfĂŒhrung von Schönheitsreparaturen sind allein schon deshalb unwirksam, wenn die Wohnung bei Bezug in unrenoviertem Zustand, also mit deutlichen Gebrauchsspuren ĂŒbergeben wurde.

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Die hÀufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung

Die hÀufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
(von Rechtsanwalt Thomas Weiand)

ErfahrungsgemĂ€ĂŸ werden von den Hausverwaltungen nach dem ersten Quartal im neuen Jahr schon hĂ€ufig die ersten Heiz- und Betriebskostenabrechnungen erstellt und an WohnungseigentĂŒmer bzw. Mieter verschickt. Dabei enden die meisten Abrechnungen mit einer Nachzahlung. Eine kritische PrĂŒfung der Abrechnung ist daher durchaus angebracht, weiß der Verfasser doch aus eigener Praxiserfahrung, dass nahezu jede zweite Abrechnung falsch ist.

Wie muss die Abrechnung aussehen (Mindestvoraussetzungen) ?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss die Abrechnung folgende Mindestangaben enthalten: Die Angabe des Abrechnungszeitraumes, eine Zusammen-stellung der Gesamtkosten, der VerteilerschlĂŒssel, die Berechnung des Kostenanteils fĂŒr den einzelnen Mieter und der Abzug der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen. Maßgeblich ist jedenfalls, dass auch ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter in der Lage ist, anhand der Angaben in der Abrechnung den auf ihn entfallenden Kostenanteil rechnerisch nachzuprĂŒfen.

Wie kann ich meine Abrechnung prĂŒfen?

ZunĂ€chst sollte anhand des Mietvertrages geprĂŒft werden, ob die in der Abrechnung aufgefĂŒhrten Betriebskosten auch vertraglich vereinbart sind. Dann sollte man mit Hilfe der Vorjahresabrechnung prĂŒfen, ob Kostenpositionen neu entstanden sind oder ob es bei der ein oder anderen Position unerklĂ€rliche VerĂ€nderungen, wie z.B. nicht nachvollziehbare Kostensteigerungen gibt.


HĂ€ufige Fehlerpositionen

Verwaltungs- und Reparaturkosten sind keine Betriebskosten und muss der Mieter nicht zahlen. Insbesondere Mieter einer Eigentumswohnung finden in ihrer Abrechnung die Position Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten bzw. –rĂŒcklagen, wenn der Vermieter die Abrechnung der WohnungseigentĂŒmergemeinschaft einfach an Mieter weiter-leitet. Diese Kosten mĂŒssen jedoch nur die EigentĂŒmer, nicht die Mieter zahlen.

Wartungskosten, z. B. fĂŒr einen Fahrstuhl oder die Heizung sind zwar Betriebskosten. HĂ€ufig verbergen sich unter dem Begriff aber auch Reparaturkosten, die der Mieter nicht zahlen muss. Das gilt insbesondere bei sogenannten VollwartungsvertrĂ€gen, die auch die DurchfĂŒhrung von Reparaturen beinhalten.

Hausmeister sind hĂ€ufig „MĂ€dchen fĂŒr alles“, d.h. sie erledigen fast immer auch kleinere Reparaturen und ĂŒbernehmen oft auch Verwaltungsaufgaben, wenn sie z.B. die Hausordnung oder Handwerker ĂŒberwachen sollen. Das sind aber keine Betriebskosten, so dass entsprechende AbzĂŒge gemacht werden können. Da zu den typischen Aufgaben eines Hausmeisters auch die Gartenpflege und/oder Treppenhausreinigung sowie Winterdienst gehören, besteht die Gefahr einer möglichen Doppelzahlung dieser Positionen. Hier ist ggf. bei der Hausverwaltung nachzuhaken.

Versicherungen, soweit sie gebĂ€udebezogen sind, wie z.B. GebĂ€ude- und Haftpflichtver-sicherungen sind Betriebskosten. Nicht aber die Kosten fĂŒr eine private Haftpflichtver-sicherung des Vermieters oder fĂŒr den Verwaltungsbeirat. Auch eine Rechtsschutz-, Hausrat- oder Mietverlustversicherung des Vermieters muss der Mieter nicht zahlen.

Leerstand. Alle Wohnungen in einem Mietshaus, auch eine vom Vermieter selbst bewohnte Wohnung sowie leerstehende Wohnungen sind an den Betriebskosten fĂŒr das ganze Haus zu beteiligen. FĂŒr leerstehende Wohnungen muss der Vermieter die anteiligen Betriebskosten ĂŒbernehmen. Daher ist Vorsicht geboten, wenn die GesamtwohnflĂ€che des Hauses plötzlich niedriger ist als im Vorjahr. Dies lĂ€sst den Schluss zu, dass die Kosten nur auf die vermieteten Wohnungen umgelegt wurden.

Ungezieferkosten, wie z.B. fĂŒr die Beseitigung eines Wespennestes und einmalig anfallende Kosten sind keine Betriebskosten. Ebenso wenig umlegbar sind Kosten, die von einer Miet-partei verursacht wurden, wie z.B. eine Rohrverstopfung. Die Kosten einer Rohrverstopfung können auch dann nicht umgelegt werden, wenn man den Verursacher nicht gefunden hat.

Anschaffungskosten fĂŒr GerĂ€tschaften, wie z.B. RasenmĂ€her, Schneeschaufeln, MĂŒllbehĂ€lter usw. sind keine Betriebskosten.
GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen nur die Kosten in die laufende Betriebskostenabrechnung eingestellt werden, die auch den fraglichen Abrechnungszeitraum betreffen. Alte Rechnungen dĂŒrfen nicht in die Abrechnung „hineingeschummelt“ werden.
Daneben gĂ€be es noch eine Vielzahl weiterer problematischer Kostenpositionen zu benennen, wĂŒrde aber den Rahmen fĂŒr diesen Beitrag sprengen. Bei bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Abrechnung empfiehlt es sich, fachlichen Rat, wie z.B. beim örtlichen Mieterverein, einzuholen.
Hilfe bietet u.a.:
Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V.
Hallstr. 11, 86150 Augsburg
Tel. 0821/151055
www. mieterverein-augsburg.de

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