Newsletter Juli 2017: Neue BGH-Urteile

BGH verneint Vorwegabzug bei Grundsteuerkosten in gemischt genutzten Wohnanlagen

Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es bei einer Betriebskostenabrechnung fĂŒr teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten GebĂ€uden bei der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzuges fĂŒr die gewerblichen Einheiten bedarf, wenn dies nicht ausdrĂŒcklich im Mietvertrag vereinbart ist. Der Senat begrĂŒndet dies damit, dass den Vermieter weder nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB noch aus BilligkeitsgrĂŒnden (§§ 315,316 BGB) eine solche Pflicht treffe. Bei der Grundsteuer handele es sich um eine ertragsunabhĂ€ngige Objektsteuer, die gerade nicht von den im Abrechnungsjahr erzielten ErtrĂ€ge und ihrer Verteilung auf die unterschiedliche Nutzung des GebĂ€udes zu gewerblichen Zwecken einerseits und zu Wohnzwecken andererseits abhĂ€nge. Die Grundsteuer beruhe vielmehr auf einer einheitlichen Festsetzung durch die Gemeinde und sei nicht vom Verhalten des Mieters abhĂ€ngig.

BGH Urt. v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 79/16

WohnflÀche im Mieterhöhungsverfahren

In dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass es fĂŒr die Berechnung der Mieterhöhung auf die tatsĂ€chliche GrĂ¶ĂŸe der Wohnung ankomme. Der Vermieter, der eine Mieterhöhung verlange, trage zunĂ€chst die Darlegungs- und Beweislast auch auf die in Ansatz zu bringende tatsĂ€chliche WohnflĂ€che. Hierzu sei es ausreichend, wenn er im Mieterhöhungsschreiben eine bestimmte WohnflĂ€che angebe. Halte der Mieter diese fĂŒr falsch, so reiche es nicht aus, wenn er dies einfach nur bestreitet. Vielmehr mĂŒsse der Mieter mit nĂ€heren positiven Angaben erlĂ€utern, von welchen tatsĂ€chlichen UmstĂ€nden er ausgehe und warum er daher die WohnflĂ€chenangaben des Vermieters fĂŒr falsch halte. Dem Mieter sei es möglich und zumutbar, die WohnflĂ€che seiner Mietwohnung ĂŒberschlĂ€gig zu vermessen und ggf. abweichende FlĂ€chenwerte mitzu-teilen. Dazu reiche eine laienhafte, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegende Vermessung aus.

BGH Urt. v. 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16

Mieter-Info

Der Hochhausbrand in London wirft Fragen zum Brandschutz, insbesondere im Zusammenhang mit Fassaden, d.h. WĂ€rmedĂ€mmungen, auf. Nach einer Stellungnahme des Umweltministeriums kann es bei Einhaltung der in Deutschland bestehenden Brandschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen nicht zu einer derartigen Katastrophe kommen. In GebĂ€uden von 7 m bis 22 m Höhe mĂŒssen zugelassene Fassadensysteme schwer entflammbar sein. Diese Voraussetzung werde nicht nur von nicht brennbaren Mineralwollen-DĂ€mmstoffen sondern auch Polystyrol-DĂ€mmstoffen erfĂŒllt. ZusĂ€tzlich werden in solchen GebĂ€uden zumindest seit 2016 sogenannte Brandriegel eingebaut. In GebĂ€uden höher als 22 m dĂŒrfen nur nicht brennbare Bauprodukte verwendet werden. Bei Ă€lteren sanierten Bestandsbauten muss der Zustand der Fassade regelmĂ€ĂŸig vom Vermieter ĂŒberprĂŒft und PutzschĂ€den zeitnah beseitigt werden.

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