Volksbegehren #6JahreMietenstopp: Jetzt unterschreiben!

Volksbegehren #6JahreMietenstopp: Jetzt startet das Unterschriftensammeln unter www.mietenstopp.de

Bayerns Bürger können aktiv werden – und beim Volksbegehren #6JahreMietenstopp ihre Stimme für faire Mieten im Freistaat erheben. Ein breites Bündnis an Unterstützern sammelt Unterschriften – sammeln auch Sie!

25.000 Unterzeichner müssen zusammenkommen, dann entscheidet das Innenministerium über die Zulassung des Begehrens. Bei grünem Licht geht’s anschließend in der nächsten Phase in Bayerns Rathäuser.

Der Gesetzesentwurf zum Volksbegehren #6JahrenMietenstopp sieht vor, Mieterhöhungen in 162 bayerischen Städten und Gemeinden bei laufenden Mietverhältnissen sechs Jahre lang zu unterbinden. Auch bei Staffel- und Indexmietverträgen werden die Mieten eingefroren. Eine Regelung soll sozial verantwortlichen Vermietern entgegenkommen: Eine Erhöhung der Miete ist bis zu einem Betrag von 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich. Wer derzeit sehr wenig Miete verlangt, soll einen finanziellen Spielraum haben, um nicht in Bedrängnis zu kommen.

Vom Gesetz ausgeschlossen sind Mieten in Neubauten (ab 1. Januar 2017), da Investitionen nicht gebremst werden sollen. Bei Wiedervermietungen soll nach dem Gesetzesentwurf maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen, das Gleiche gilt für Modernisierungs-Mieterhöhungen. Verstöße gegen das Mietenstopp-Gesetz sollen mit bis zu 500.000 Euro bestraft werden können.

Unterschriftenlisten können alle Mietenstopperinnen und Mietenstopper über die Homepage des Volksbegehrens www.mietenstopp.de bestellen. Oder beim DMB Mieterverein München und auch bei den Unterstützern vor Ort unterschreiben.

Stichwort Volksbegehren/Volksentscheid:
Um ein Volksbegehren beantragen zu können, sind 25.000 gültige Unterschriften nötig (= Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens). Lässt das Innenministerium das Volksbegehren zu, müssen sich innerhalb von 14 Tagen zehn Prozent der bayerischen Wahlbevölkerung in den Rathäusern eintragen. Es werden also etwa eine Million Unterschriften benötigt (= eigentliches Volksbegehren). Der Landtag kann den Gesetzesentwurf annehmen oder nicht. Nimmt er ihn nicht an, kommt es zum Volksentscheid.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen gerne:
Volksbegehren #6JahreMietenstopp / Pressestelle des DMB Mieterverein München, 089/55 21 43-17 oder 0162/257 66 27, presse@mietenstopp.de

Die wichtigsten Forderungen des Volksbegehrens im Überblick:
·Sechs Jahre lang keine Mieterhöhungen bei laufenden Mietverhältnissen – auch bei Staffel- und Indexmietverträgen
·Ausgenommen sind Mieten in Neubauten, da Investitionen nicht gebremst werden sollen
·Bei Wiedervermietungen und nach Modernisierungen soll maximal die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden dürfen
·Spielraum für faire Vermieter: Mieterhöhung bis 80 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich

Die Hauptunterstützer des Volksbegehrens:
DMB Mieterverein München, Deutscher Mieterbund (DMB) Landesverband Bayern*, München SPD, Bayern SPD, DGB Region München**, Die LINKE Landesverband Bayern, Die LINKE München, #ausspekuliert
*mit: DMB Mieterverein Erding und Umgebung e.V., Mieterverein Würzburg und Umgebung e.V., Mieterschutzverein Garching-Hochbrück e.V., Mieterverein Forchheim e.V., Mieterverein Passau e.V., DMB Mieterverein Ingolstadt und Umgebung e.V., Deutscher Mieterbund Nürnberg und Umgebung e.V., DMB Mieterverein Lindau und Umgebung e.V., Mieterverein Dachau und Umgebung e.V., Mieterverein Kaufbeuren und Umgebung e.V., Mieterverein Schwandorf und Umgebung e.V., Deutscher Mieterbund Aschaffenburg und Umgebung e.V., Mieterbund Regensburg e.V., Mieterverein Augsburg und Umgebung e.V., Mieterverein Freising e.V.
**mit: IG BAU, IG BCE, EVG, GEW, IGM, NGG, GdP, ver.di

Weitere Unterstützer und Informationen finden Sie unter www.mietenstopp.de
Die Grünen Bayern und München, Sozialverband VdK Bayern, ÖDP Bayern, Mieterbeirat München, Kreisjugendring München-Stadt, mut, Volt Europa, Condrobs München, Forum für nachhaltige Wirtschaft, SoVD (Sozialverband Deutschland) Landesverband Bayern, Paritätischer Wohlfahrtsverband Bezirksverband Oberbayern, Biomarkt Stemmerhof, GLS Bank, Pigture

 

Newsletter Juli 2017: Neue BGH-Urteile

BGH verneint Vorwegabzug bei Grundsteuerkosten in gemischt genutzten Wohnanlagen

Mit diesem Urteil stellt der BGH klar, dass es bei einer Betriebskostenabrechnung für teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden bei der Umlage der Grundsteuer keines Vorwegabzuges für die gewerblichen Einheiten bedarf, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Der Senat begründet dies damit, dass den Vermieter weder nach § 556a Abs. 1 S. 2 BGB noch aus Billigkeitsgründen (§§ 315,316 BGB) eine solche Pflicht treffe. Bei der Grundsteuer handele es sich um eine ertragsunabhängige Objektsteuer, die gerade nicht von den im Abrechnungsjahr erzielten Erträge und ihrer Verteilung auf die unterschiedliche Nutzung des Gebäudes zu gewerblichen Zwecken einerseits und zu Wohnzwecken andererseits abhänge. Die Grundsteuer beruhe vielmehr auf einer einheitlichen Festsetzung durch die Gemeinde und sei nicht vom Verhalten des Mieters abhängig.

BGH Urt. v. 10.05.2017, Az. VIII ZR 79/16

Wohnfläche im Mieterhöhungsverfahren

In dieser Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass es für die Berechnung der Mieterhöhung auf die tatsächliche Größe der Wohnung ankomme. Der Vermieter, der eine Mieterhöhung verlange, trage zunächst die Darlegungs- und Beweislast auch auf die in Ansatz zu bringende tatsächliche Wohnfläche. Hierzu sei es ausreichend, wenn er im Mieterhöhungsschreiben eine bestimmte Wohnfläche angebe. Halte der Mieter diese für falsch, so reiche es nicht aus, wenn er dies einfach nur bestreitet. Vielmehr müsse der Mieter mit näheren positiven Angaben erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgehe und warum er daher die Wohnflächenangaben des Vermieters für falsch halte. Dem Mieter sei es möglich und zumutbar, die Wohnfläche seiner Mietwohnung überschlägig zu vermessen und ggf. abweichende Flächenwerte mitzu-teilen. Dazu reiche eine laienhafte, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegende Vermessung aus.

BGH Urt. v. 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16

Mieter-Info

Der Hochhausbrand in London wirft Fragen zum Brandschutz, insbesondere im Zusammenhang mit Fassaden, d.h. Wärmedämmungen, auf. Nach einer Stellungnahme des Umweltministeriums kann es bei Einhaltung der in Deutschland bestehenden Brandschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen nicht zu einer derartigen Katastrophe kommen. In Gebäuden von 7 m bis 22 m Höhe müssen zugelassene Fassadensysteme schwer entflammbar sein. Diese Voraussetzung werde nicht nur von nicht brennbaren Mineralwollen-Dämmstoffen sondern auch Polystyrol-Dämmstoffen erfüllt. Zusätzlich werden in solchen Gebäuden zumindest seit 2016 sogenannte Brandriegel eingebaut. In Gebäuden höher als 22 m dürfen nur nicht brennbare Bauprodukte verwendet werden. Bei älteren sanierten Bestandsbauten muss der Zustand der Fassade regelmäßig vom Vermieter überprüft und Putzschäden zeitnah beseitigt werden.

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