Debatte Wohnen in Augsburg

Endlich hat OberbĂŒrgermeister Dr. Kurt Gribl das akute Wohnungsproblem Augsburgs zur “Chefsache” erklĂ€rt und startet die Stadt eine – lĂ€ngst ĂŒberfĂ€llige –  Offensive  fĂŒr mehr neue Wohnungen. Dabei sind die Probleme auf dem Augsburger Wohnungsmarkt dem OberbĂŒrgermeister wie auch allen im Stadtrat vertretenen Parteien seit Jahren bekannt.
Obwohl Augsburg seit 2014/2015 zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt  zĂ€hlt, in denen besondere Mieterschutzvorschriften gelten und der Bestand an Sozialwohnungen drastisch zurĂŒckgegangen ist, sperrt sich die Stadt – leider – nach wie vor gegen eine verbindliche Quote von öffentlich geförderten Wohnungen in Neubaugebieten.

Stefan Krog von der Augsburger Allgemeinen zieht eine kritische Bestandsaufnahme und
stellt zu Recht die Frage: “Dreht die Stadt an den richtigen Schrauben?”

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Newsletter Mai 2017: Neue BGH-Urteile

VorgetÀuschter Eigenbedarf- Darlegungspflicht des Vermieters bei spÀterem Wegfall

Mit dieser Entscheidung fordert der BGH von den Untergerichten, dass sie sich eingehender mit der Frage beschĂ€ftigen, ob (möglicherweise) der Eigenbedarf des Vermieters vorgetĂ€uscht war. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter Schadensersatz in Höhe von 25.833,43€ wegen vorgetĂ€uschten Eigenbedarfs begehrt, weil der Vermieter den in seiner KĂŒndigung geltend gemachten Bedarf nach Auszug des Mieters nicht verwirklichte. Der Senat stellt klar, dass in den FĂ€llen, in denen der Vermieter den im KĂŒndigungsschreiben behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht umsetzt, der Verdacht naheliegt, dass der Eigenbedarf vorgetĂ€uscht war. In diesem Fall muss der Vermieter substantiiert und plausibel (stimmig) darlegen, aus welchen GrĂŒnden der mit der KĂŒndigung vorgebrachte Bedarf nachtrĂ€glich entfallen sein soll. In derartigen FĂ€llen komme der vollstĂ€ndigen und sorgfĂ€ltigen WĂŒrdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte eine besondere Bedeutung zu. Komme der Vermieter seiner besonderen Darlegungslast in solchen FĂ€llen nicht nach, sei die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung – hier das VortĂ€uschen eines nicht bestehenden Bedarfs an der Wohnung – als unstreitig zu behandeln. Außerdem mĂŒsse das Gericht sich intensiver mit den unter Beweis gestellten EinwĂ€nden des Mieters auseinandersetzen. Dies wurde vom Berufungsgericht nicht ausreichend geprĂŒft, weshalb der BGH das Berufungsurteil erneut aufhob und (wiederum) an eine andere Berufungskammer zurĂŒckverwies.

BGH Urt. v. 29.03.2017, Az. VIII ZR 44/16

Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bei (unzulÀssig) zusammengefassten Positionen

In diesem Urteil stellte der BGH zunĂ€chst noch einmal klar, dass es bereits nach bisheriger Rechtsprechung zulĂ€ssig war, wenn der Vermieter in seiner Abrechnung eine AufschlĂŒsselung einzelner Kostenpositionen vornimmt, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 der Betriebskostenverordnung entspricht. Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kosten-positionen, etwa Kosten Straßenreinigung/MĂŒllbeseitigung mit Kosten der Schornsteinreinigung oder von Kosten der Wasserversorgung mit Kosten der Beleuchtung, ist hingegen unzulĂ€ssig. Ebenso sei es auch unzulĂ€ssig die Kosten von Grundsteuer und Straßenreinigung zusammenzufassen. Eine Ausnahme gelte nur bezĂŒglich der – sachlich eng zusammenhĂ€ngenden – Kosten fĂŒr Frisch- und Schmutzwasser, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknĂŒpft ist. Werden hingegen einzelne Kostenpositionen unzulĂ€ssig zusammengefasst, so fĂŒhre dies zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung.

BGH Bschl. v. 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15

Mieter-Tipp

Das Schließen von DĂŒbel Löcher gehört mit zu den Schönheitsreparaturen. Muss der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchfĂŒhren, muss er bei Vertragsende auch keine DĂŒbel Löcher schließen. Viele Klauseln zur DurchfĂŒhrung von Schönheitsreparaturen sind allein schon deshalb unwirksam, wenn die Wohnung bei Bezug in unrenoviertem Zustand, also mit deutlichen Gebrauchsspuren ĂŒbergeben wurde.

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Newsletter April 2017: Neues BGH-Urteil

Fortsetzung MietverhÀltnis trotz Eigenbedarf wegen unzumutbarer HÀrte

In dieser Entscheidung hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang sich Gerichte mit den vom Mieter vorgetragenen HĂ€rtegrĂŒnden gegen eine EigenbedarfskĂŒndigung auseinanderzusetzen haben. Die Mieter, ein 87-jĂ€hriger Mann und seine Ehefrau, bewohnten seit 20 Jahren eine 3 Âœ Zi-Wohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Der Vermieter kĂŒndigte ihnen mit der BegrĂŒndung, dass er die Wohnung fĂŒr die 4-köpfige Familie seines Sohnes benötige, der bisher in der Wohnung im OG wohne und beabsichtige, diese und die Wohnung der Mieter zusammenzulegen, um die bisherigen beengten WohnverhĂ€ltnisse zu beseitigen. Die Mieter widersprachen der KĂŒndigung und beriefen sich auf die Sozialklausel. Sie machten als HĂ€rtegrunde geltend, das der 87-jĂ€hrige Mieter zahlreiche gesundheitliche EinschrĂ€nkungen habe und an einer beginnenden Demenz leide, die sich zu verschlimmern drohe, wenn er aus der gewohnten Umgebung gerissen wĂŒrde. Bei einem Verlust der bisherigen Wohnung sei ein Umzug in eine Altenpflegeeinrichtung nicht zu umgehen; insoweit lehne die noch rĂŒstige Ehefrau ab, sich entweder von ihrem Mann zu trennen oder selbst in ein Altenpflegeheim zu gehen. Außerdem könne der Sohn des Vermieters mit seiner Familie alternativ die leer stehende DG-Wohnung nutzen. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter Recht, wobei die Gerichte die vorgetragenen HĂ€rtegrĂŒnde der Mieter einfach als wahr unterstellten, aber gleichwohl die Ansicht vertraten, dass diese gegenĂŒber den Vermieterinteressen keinen Vorrang verdienten. Der Familie mit 2 Kindern sei es einfach nicht zuzumuten, weiterhin in beengten WohnverhĂ€ltnissen zu leben und sich auf die freie DG-Wohnung verweisen zu lassen. Das sah der BGH anders und rĂŒgte insbesondere, dass die Vorinstanzen es unterlassen haben, bei der zum Ausdruck gekommenen existentiellen Bedeutung der Wohnung fĂŒr die Mieter, sich inhaltlich mit den vorgetragenen HĂ€rtegrĂŒnden auseinanderzusetzen. Gerade bei drohenden schwerwiegenden GesundheitsbeeintrĂ€chtigungen oder Lebensgefahr seien die Gerichte aber verfassungsrechtlich gehalten, ihre Entscheidung auf eine tragfĂ€hige Grundlage zu stellen und Beweisangeboten besonders sorgfĂ€ltig nachzugehen. In FĂ€llen wie dem vorliegenden mĂŒssen die Gerichte sich mittels eines Gutachtens ein genaues und nicht nur an der OberflĂ€che haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitliche Folgen im Einzelnen fĂŒr den Mieter mit einem Umzug verbunden sind. Dies sei unterlassen worden, weshalb der BGH das Urteil aufhob.

BGH Urt. v. 15.03.2017, Az. VIII ZR 270/15

Mieter-Info

Der Mieterverein Augsburg ist mit der Verbraucherzentrale Bayern eine Kooperation eingegangen und bietet gegen geringes Entgelt eine Energieberatung an. Sie können sich ab sofort bei Fragen zu Energiekosten und bei Problemen mit Schimmel in der Wohnung an die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bayern beim Mieterverein wenden. Die Beratung (vorherige Terminvereinbarung) findet einmal im Monat statt, jeweils am ersten Dienstag von 13:30 -18:00 Uhr und kostet 7,50€ fĂŒr 45 Minuten. Erster Beratungstag ist der 04.04.2017. ZusĂ€tzlich kann die Beratung auch im Rahmen eines Basis-Checks zu Hause erfolgen (10 Euro). Mit einem sogenannten Detail-Check haben Mieter die Möglichkeit Schimmel in der Wohnung von einem Experten beurteilen zu lassen. Inklusive Kurzbericht kostet diese Beratung 40 Euro.

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Kooperation mit Verbraucherzentrale Bayern

Der Mieterverein Augsburg ist mit der Verbraucherzentrale Bayern eine Kooperation im Bereich der Energieberatung eingegangen. Ab sofort können sich Interessierte bei allen Fragen zu Energiekosten und bei Problemen mit Schimmel in der Wohnung an die Verbraucherzentrale beim Mieterverein wenden.

Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung als PDF-Datei unter
Kooperation mit Verbraucherzentrale Bayern
Interview Energieberater Söllner
entnehmen.

Newsletter MĂ€rz 2017: Neues BGH-Urteil

Vermieter kann bei Vorenthaltung der Mietsache Marktmiete verlangen

Zieht ein Mieter nach Beendigung seines MietverhĂ€ltnisses nicht aus, kann der Vermieter gemĂ€ĂŸ § 546a Abs.1 BGB fĂŒr die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die fĂŒr vergleichbare Sachen ortsĂŒblich ist. In diesem Urteil stellt der BGH nunmehr klar, dass mit ortsĂŒblicher Miete nicht die ortsĂŒbliche Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen im Sinne von § 558 Abs.2 BGB gemeint ist. Vielmehr handele es sich um die Miete, die bei Neuabschluss eines Mietvertrages ĂŒber diese Wohnung zu bezahlen ist, also die sogenannte Marktmiete, die durchaus höher sein kann. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 546 a Abs. 1 Alt. 2 BGB sei es, den Vermieter von einer ihm gĂŒnstigen Preisentwicklung am Markt profitieren zu lassen. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers sei es nicht gerechtfertigt, den Vermieter ĂŒber einen nicht selten langen Zeitraum auf eine nicht mehr angemessene, niedrige NutzungsentschĂ€digung zu verweisen. Dem stehe auch nicht entgegen, wenn der Wohnraum nach Auszug des Mieters dem Markt nicht zur VerfĂŒgung steht, weil der Vermieter die Wohnung zunĂ€chst grundlegend renoviert. Nach Ansicht des Senats diene § 546a BGB gerade dazu, Druck auf den Mieter auszuĂŒben, um die Mietsache zum Beendigungszeitpunkt auch zurĂŒckzugeben. FĂŒr die Höhe der NutzungsentschĂ€digung komme es nicht darauf an, ob der Vermieter eine Neuvermietung beabsichtige, denn das RechtsverhĂ€ltnis zwischen Mieter und Vermieter sei nur noch auf Abwicklung und damit auf RĂŒckgabe der Mietsache angelegt.

BGH Urt. v. 18.01.2017, Az. VIII ZR 17/16

Mieter-Tipp

Ist ein Garten mitvermietet, dĂŒrfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. So dĂŒrfen beispielsweise Schaukel, Planschbecken, Sandkasten aufgestellt oder ein GemĂŒsebeet oder Komposthaufen angelegt werden. Ebenso dĂŒrfen Blumen und StrĂ€ucher gepflanzt werden. Bei EinfamilienhĂ€usern gilt der Garten immer mitvermietet, es sei denn im Mietvertrag steht ausdrĂŒcklich etwas anderes. Bei MehrfamilienhĂ€usern ist der Garten nur mitvermietet, wenn dies ausdrĂŒcklich im Mietvertrag so geregelt ist. Obliegt die Gartenpflege dem Mieter, so mĂŒssen ohne besondere Angaben im Mietvertrag nur einfache TĂ€tigkeiten, wie z.B. Rasen mĂ€hen und Unkraut jĂ€hen vom Mieter vorgenommen werden. Der Vermieter hat kein Direktionsrecht, d.h. er kann dem Mieter keine Vorschriften machen, wie oft der Rasen zu mĂ€hen ist bzw. konkret die Gartenpflege auszusehen hat. GartengerĂ€te muss der Vermieter nicht von Haus aus zur VerfĂŒgung stellen. Hierzu bedarf es einer besonderen Vertragsabsprache. Bei Auszug darf der Mieter seine Pflanzen und nicht zu große und eindeutig noch umsetzbare BĂ€ume, die er gepflanzt hat mitnehmen.

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